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01.01.2000 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufga

- SGV.NRW. - Seite 1 205 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen vom 17.01.1996 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen Vom

  1. Januar 1996 ( Fn1) Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am
  2. Dezember 1995/
  3. Januar 1996 die Vereinbarung über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen geschlossen. Die Vereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Vereinbarung zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben auf Bundesautobahnen und auf Bundesstraßen Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Innenministerium und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, schließen folgende Vereinbarung: §1

(1)Auf den Bundesautobahnen A1 Bremen-Münster zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 225,175 (Anschlußstelle Osnabrück- Hafen Richtungsfahrbahn Bremen) und bei km 227,403, A2 Hannover-Dortmund zwischen der Anschlußstelle Bad Eilsen bei km 279,15 und der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein- Westfalen bei km 283,7, A 30 Niederlande-Bad Oeynhausen zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 66,121 und der Anschlußstelle Hasbergen-Gaste bei km 67,086 einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.
(2)Vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesstraße B 70 im Landkreis Emsland, Abschnitt 53, von km 0,000 bis 0,417, und auf der Bundesstraße B 482 im Landkreis Schaumburg, Abschnitt 10, von km 0,000 bis 0,270, werden ebenfalls von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §2
(1)Auf den Bundesautobahnen A1 Bremen-Münster zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 222,537 und bei km 225,141 ( Anschlußstelle Osnabrück-Hafen Richtungsfahrbahn Münster), A 30 Niederlande-Bad Oeynhausen zwischen der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen bei km 103,788 und der Anschlußstelle Rödinghausen bei km 104,004, A 33 Osnabrück - Bielefeld zwischen der Landesgrenze Niedersachsen / Nordrhein-Westfalen bei km 62,340 und der Anschlußstelle Borgholzhausen bei km 58,530 einschließlich der Ein- und Ausfahrtstrecken werden vollzugspolizeiliche Aufgaben von der Polizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen.
(2)Vollzugspolizeiliche Aufgaben auf der Bundesstraße B 83 im Kreis Minden zwischen km 2,322 und 2,919 werden ebenfalls von der Polizei des Landes Niedersachsen wahrgenommen. §3 Die vollzugspolizeilichen Aufgaben im Sinne der §§ 1 und 2 umfassen:
  1. Überwachung des Straßenverkehrs und Erforschung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen einschließlich der Aufnahme von Verkehrsunfällen, der Sicherung der Unfallstelle und der notwendigen polizeilichen Maßnahmen zur Versorgung Verletzter und Sicherung von Sachgütern,
  2. Verkehrsregelungs- und -lenkungsmaßnahmen sowie Rundfunkwarndienst bei Verkehrsstörungen,
  3. Überprüfung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Sicherungsmaßnahmen an Bau- und Schadensstellen,
  4. Begleitung von Schwer- und Großraumtransporten, gefährdeten Transporten und Transporten mit gefährlichen Stoffen,
  5. Sonstige Maßnahmen der Gefahrenabwehr. §4 Bei der Wahrnehmung der vorstehenden Aufgaben gelten - für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen die Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts, insbesondere des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes, - für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des Landes Niedersachsen die Vorschriften des nordrheinwestfälischen Landesrechts, insbesondere des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. §5
(1)Die abschließende polizeiliche Bearbeitung der mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Verkehrsverstöße einschließlich aller Verkehrsunfälle erfolgt durch die nach den §§ 1 und 2 zuständigen Polizeibehörden. Sie geben derartige Vorgänge danach an die zuständigen Behörden des anderen Landes ab. Bei anderen mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlungen sind die Vorgänge zur Bearbeitung an die zuständigen Polizeidienststellen des anderen Landes weiterzuleiten.
(2)Die statistischen Meldungen über Verkehrsunfälle sind unmittelbar dem zuständigen Statistischen Landesamt des anderen Landes zuzuleiten.
(3)Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen dem eigenen Land zu. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 3
(4)Über besondere Vorkommnisse sind zu unterrichten: - hinsichtlich der in § 1 genannten Bereiche das Niedersächsische Innenministerium und die Bezirksregierung Weser-Ems bzw. Hannover, - hinsichtlich der in § 2 genannten Bereiche das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und die Bezirksregierung Münster bzw. Detmold.
(5)Polizeiliche Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen (Sperrungen, Umleitungen, Beschilderungen oder Verkehrslagemeldungen) sind mit den zuständigen Polizei- und Verwaltungsdienststellen des anderen Landes abzusprechen. §6 Der Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen vom
  1. Juli/
  2. September 1970 - Nds. GVBl. 1971 S. 37 und GV. NW. 1971 S. 330 - über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken i. d. F. des Staatsvertrages vom
  3. Februar/
  4. März 1974 - Nds. GVBl. S. 534 und GV. NW. S. 1022 - bleibt unberührt. §7 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
  5. Dezember 1998 gekündigt werden. Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird. § 8 ( Fn2) Die Vereinbarung tritt am
  6. Februar 1996 in Kraft. Hannover, den
  7. Dezember 1995 Für das Land Niedersachen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Innenministerium Düsseldorf, den
  8. Januar 1996 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Innenminister Fn 1 GV. NW. 1996 S. 74, geändert durch Bek. v. 27.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 22). Fn 2 § 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.