← Deutschland

01.01.2000 Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens g

01.01.2000 Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines

§ 31

WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich de | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 18.10.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1994 S. 975. Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines

§ 31

WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.

  1. Vom
  2. Oktober 1994 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am
  3. April/
  4. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines

§ 31

WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines

§ 31

WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf wird gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom

  1. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juni 1989 (GV.NW.S.384), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Dezember 1993 (GV.NW.S.987), folgendes vereinbart: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am
  5. Juli 1994 in Kraft. Mainz, den
  6. Juli 1994 Für das Land Rheinland-Pfalz Namens des Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt Klaudia Martini Düsseldorf, den
  7. April 1994 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.