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01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwie

01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1975 S.

  1. Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Januar 1975 Die Länder Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen haben am
  4. August/
  5. Dezember 1974 die Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied geschlossen. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Zuständigkeitsvereinbarung für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen des Landkreises Neuwied Zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom
  6. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 36 des Landespflegegesetzes (LPflG) vom
  7. Juni 1973 (GVBl. S. 147), BS 237-1, und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom
  8. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. Dezember 1973 (GV. NW. S. 562) vereinbart: Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung zum Bau von Wasserversorgungsanlagen durch den Landkreis Neuwied zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung in den Verbandsgemeinden Asbach und Linz a. Rh., Land Rheinland-Pfalz, und zur eventuellen Herstellung eines Verbundsystems mit Wasserversorgungsnetzen in Nordrhein-Westfalen (§ 49 Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz, § 45 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen) ist die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde. Diese handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln, soweit Baumaßnahmen auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Diese Zuständigkeitsvereinbarung tritt am
  10. Februar 1975 in Kraft. Mainz, den
  11. August 1974 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz In Vertretung Schubach Düsseldorf, den
  12. Dezember 1974 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.