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01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau -Verrohrung- eines Teilstückes des Bellinger Baches | RECHT.NRW.DE

01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau -Verrohrung- eines Teilstückes des Bellinger Baches | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1978 S.

  1. Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau -Verrohrung- eines Teilstückes des Bellinger Baches Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. November 1978 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am
  4. September/
  5. Oktober 1978 die Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches geschlossen. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches Zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom
  6. August 1960 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Landstraßengesetzes für Rheinland-Pfalz vom
  7. Juli 1977 (GVBl. S. 197) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom
  8. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. März 1975 (GV. NW. S. 232), vereinbart: Zuständige Behörde für die von Herrn Wilhelm Marenbach, Opperzau, beantragte Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 WHG zum Ausbau (Verrohrung) eines Teilstückes des Bellinger Baches in der Gemarkung Fürthen, Land Rheinland-Pfalz. und der Gemarkung Geilhausen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident Köln. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Koblenz. Die Zuständigkeitsvereinbarung tritt am
  10. 1978 in Kraft. Mainz, den
  11. Oktober 1978 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Düsseldorf, den
  12. September 1978 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.