01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siege | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.03.1976 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1976 S.
- Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- SGV. NW.
- Vom
- März 1976 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
- Dezember 1975/
- Januar 1976 die Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, geschlossen. Die Zuständigkeitsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Zuständigkeitsvereinbarung über die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen. Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden, wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 S. 2 des Hessischen Wassergesetzes vom
- Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 1974 (GVBl. I S. 361), sowie Art. 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
- Januar/
- Februar 1974 (GV. NW. S. 886, GVBl. I S. 273, 355), folgende Zuständigkeitsvereinbarung geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung des Hochwasserrückhaltebeckens Haigerbach in den Gemarkungen Allendorf im Dillkreis, Land Hessen, und Holzhausen im Kreis Siegen, Land Nordrhein-Westfalen, ist der Regierungspräsident in Darmstadt. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Arnsberg, soweit sich das Hochwasserrückhaltebecken auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus dem Planfeststellungsverfahren oder außerhalb dieses Verfahrens, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Zuständigkeitsvereinbarung tritt am
- März 1976 in Kraft. Düsseldorf, den
- Dezember 1975 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke Wiesbaden, den
- Januar 1976 Für das Land Hessen Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt W. Görlach Zum Textanfang