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01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Ausbau des Bellin

01.01.2000 Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Ausbau des Bellinger Baches und die Herstellung einer Fischteichanlage | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.04.1974 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1974 S.

  1. Bekanntmachung der Zuständigkeitsvereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über den Ausbau des Bellinger Baches und die Herstellung einer Fischteichanlage Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten siehe hierzu auch Bek. v.
  2. 1975 (GV. NW. S. 558/SGV. NW. 77). SGV. NW.
  3. Vom
  4. April 1974 Hiermit wird folgende Zuständigkeitsvereinbarung bekanntgemacht: Zuständigkeitsvereinbarung über den Ausbau des Bellinger Baches und die Herstellung einer Fischteichanlage zwischen dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz in Mainz und dem Lande Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf wird gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom
  5. August 1960 (GVBl. S. 153, BS 237-1) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LWG) vom
  6. Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Dezember 1969 (GV. NW. 1970, S. 22), vereinbart: Zuständige Behörde für die vom Angelsportverein Wissen e. V. beantragte Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens nach § 31 WHG zum Ausbau des Bellinger Baches und zur Herstellung einer Fischteichanlage in der Gemarkung Fürthen, Land Rheinland-Pfalz, und der Gemarkung Geilhausen, Land Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Koblenz als obere Wasserbehörde. Diese handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Köln, soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird. Mainz, den
  8. Februar 1974 Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Umweltschutz Meyer Düsseldorf, den
  9. Dezember 1973 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deneke Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.