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01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der

01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstell | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.05.1994 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1994 S.

  1. Bekanntmachung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL' vom
  2. April 1971 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. hierzu auch Bek. v.
  3. 1973 (GV. NW. S. 22/SGV. NW. 2000). Vom
  4. Mai 1994 Der Landtag hat in seiner Sitzung am
  5. März 1994 gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
  6. April 1971 zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Einbeziehung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in die Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
  7. April 1971 Abkommen der Länder über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
  8. April 1971 Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Finanzminister, der Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten,dieser vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen, das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen, das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Finanzen, die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, das Land Hessen, vertreten durch die Hessische Ministerin der Finanzen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Finanzministerin, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium, das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister, das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen, der Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen, das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein, und das Land Thüringen vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister, schließen folgende Vereinbarung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel I Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom
  9. April 1971 bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel II Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die Aufbringung des Finanzbedarfs der Zentralen Datenstelle folgende Regelung: Der Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle wird mit Ausnahme des beitrittsbedingten Bedarfs gemäß Satz 4 von den alten Ländern nach der in § 2

(4)der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelung getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralen Datenstelle erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Zentralen Datenstelle auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Finanzbedarfs wird im Haushaltsplan der Zentralen Datenstelle ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel III Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. hierzu auch Bek. v.
  1. 1994 (GV. NW. S. 695/SGV. NW. 2000). Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom
  2. Januar 1994 in Kraft. Saarbrücken, den
  3. Oktober 1993 Für das Land Baden-Württemberg Der Finanzminister Gerhard Mayer-Vorfelder Für den Freistaat Bayern vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten Der Bayerische Staatsminister der Finanzen Waldenfels Für das Land Berlin Der Senator für Finanzen Elmar Pieroth Für das Land Brandenburg Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister der Finanzen Klaus-Dieter Kühbacher Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Finanzen V. Kröning Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Präses der Finanzbehörde Curilla Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Finanzen Dr. Fugmann-Heesing Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Die Finanzministerin B. Kleedehn Für das Land Niedersachsen für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Finanzministerium, Minister i. V. Neuber Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Finanzminister Heinz Schleußer Für das Land Rheinland-Pfalz Der Minister der Finanzen Gernot Mittler Für das Saarland, vertreten durch den Ministerpräsidenten Der Minister der Finanzen Hans Kasper Für den Freistaat Sachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Finanzen Karl-Heinz Carl Für das Land Sachsen-Anhalt für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt W. Böhmer Für das Land Schleswig-Holstein für die Ministerpräsidentin Der Minister für Finanzen und Energie Claus Möller Für das Land Thüringen für den Ministerpräsidenten Der Finanzminister Klaus Zeh Zum Textanfang

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