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01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen | RECHT.NRW.DE

01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 16.05.1966 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1966 S.

  1. Bekanntmachung des Abkommens über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Mai 1966 Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am
  3. Dezember 1964 gemäß Artikel 66 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen vom
  4. Juni 1964 zugestimmt. Die Ratifikationsurkunde für das Land Nordrhein-Westfalen ist gemäß Artikel 6 des Abkommens am
  5. Januar 1965 beim Hessischen Kultusminister - Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens - hinterlegt worden. Nachdem nunmehr alle vertragschließenden Länder die Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, wird das Abkommen nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen über die Finanzierung neuer wissenschaftlicher Hochschulen In der Überzeugung, daß die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre außerordentliche Anstrengungen erfordert, sind die Länder entschlossen, ein zusätzliches Investitionsprogramm für die Errichtung neuer Hochschulen gemeinsam zu finanzieren. Die Länder sind dabei gewillt, neuen Gedanken für die Gestaltung dieser Hochschulen Raum zu geben, in der Erwartung, damit auch die Neuordnung der bestehenden Hochschulen zu fördern. Zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein wird deshalb das folgende Abkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Länder der Bundesrepublik Deutschland errichten einen Investitionsfonds in Höhe von 3075 Millionen DM. An diesen Fonds, der als Verrechnungsvermögen geführt wird, entrichten die einzelnen Länder folgende Beträge: Baden-Württemberg 371,5 Mill. DM Bayern 494,0 Mill. DM Berlin 48,5 Mill. DM Bremen 44,0 Mill. DM Hamburg 135,0 Mill. DM Hessen 205,5 Mill. DM Niedersachsen 212,5 Mill. DM Nordrhein-Westfalen 1394,5 Mill. DM Rheinland-Pfalz 84,5 Mill. DM Saarland 26,6 Mill. DM Schleswig-Holstein 58,4 Mill. DM 3075,0 Mill. DM
(2)Die von den einzelnen Ländern zu erbringenden Leistungen sind in 15 gleichen Jahresbeträgen aufzubringen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Verwaltung des Investitionsfonds wird einem Verwaltungsrat übertragen, der sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der nachstehenden Grundsätze gibt.
(2)Der Verwaltungsrat besteht aus je einem Vertreter der Kultus- und der Finanzminister bzw. -senatoren der Länder. Den Vorsitz führt jeweils der Vertreter des Kultusministers des Landes, das den Vorsitz in der Ministerpräsidentenkonferenz führt.
(3)Der Verwaltungsrat beschließt mit Zweidrittelmehrheit. Bei der Zuweisung von Mitteln haben sich die Vertreter des Landes, auf dessen Vorhaben sich der Beschluß bezieht, der Stimme zu enthalten.
(4)Die Geschäftsstelle für das Königsteiner Staatsabkommen übernimmt die verwaltungstechnischen Aufgaben des Verwaltungsrates. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)In die gemeinsame Finanzierung werden die Baukosten (einschließlich innerer Aufschließung und Ersteinrichtung, jedoch ohne Grunderwerb und äußere Aufschließung) der folgenden neuen wissenschaftlichen Hochschulen bis zu dem nachfolgenden Kostenaufwand in den einzelnen Ländern einbezogen: Universität Bochum 1400 Mill. DM Universität Bremen 600 Mill. DM Universität Konstanz 500 Mill. DM Universität Regensburg 800 Mill. DM Techn. Hochschule Dortmund 800 Mill. DM 4100 Mill. DM
(2)Mehrausgaben über die Vertragssumme (Art. 3 Abs. 1) hinaus trägt das Sitzland. Minderausgaben, die einem Gründerland entstehen, ermäßigen im vollen Umfang den in Art. 4 Abs. 2 genannten Auszahlungsanspruch des betreffenden Gründerlandes. Sie verringern den Finanzierungsbeitrag der Länder nach Maßgabe des in Art. 1 aufgestellten Finanzierungsschlüssels.
(3)Als Minderausgaben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 gelten auch Investitionszuschüsse des Bundes zu dem in Art. 3 Abs. 1 aufgeführten Investitionsprogramm, falls der Bund seine finanzielle Beteiligung an diesem Abkommen wünscht.
(4)Der Bund kann diesem Abkommen beitreten und sich finanziell beteiligen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Von den in Artikel 3 aufgeführten Gesamtkosten hat das Sitzland 25% selbst aufzubringen.
(2)Die weiteren 75% der in Artikel 3 aufgeführten Kosten werden aus dem Fonds finanziert. Im einzelnen sind an die Länder folgende Beträge aus dem Fonds zu zahlen: Baden-Württemberg 375 Mill. DM Bayern 600 Mill. DM Berlin - Bremen 450 Mill. DM Hamburg - Hessen - Niedersachsen - Nordrhein-Westfalen 1650 Mill. DM Rheinland-Pfalz - Saarland - Schleswig-Holstein - 3075 Mill. DM Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Zuweisung der Mittel aus dem Investitionsfonds erfolgt durch den Verwaltungsrat nach Maßgabe der für das Jahr zur Verfügung stehenden Beträge und nach dem jeweiligen Stand des Baufortschritts.
(2)Der Verwaltungsrat hat spätestens bis zum
  1. Juli eines jeden Jahres einen Finanzplan aufzustellen, nach dem im nächstfolgenden Rechnungsjahr die Zuschüsse an die einzelnen Länder gezahlt werden sollen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Abkommen wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die von den Vertragschließenden ausgefertigten Ratifikationsurkunden werden bei der Geschäftsstelle des Königsteiner Staatsabkommens hinterlegt. Das Abkommen tritt mit Wirkung vom
  2. Januar 1965 in Kraft. Bonn, den
  3. Juni 1964 Für das Land Baden-Württemberg: Dr. Müller Für den Freistaat Bayern: Eberhard Für das Land Berlin: Schütz Für die Freie Hansestadt Bremen: Kaisen Für die Freie und Hansestadt Hamburg für den Präsidenten des Senats: Kramer Für das Land Hessen: Lauritzen Für das Land Niedersachsen: Diederichs Für das Land Nordrhein-Westfalen: Pütz Für das Land Rheinland-Pfalz: Altmaier Für das Saarland: Röder Für das Land Schleswig-Holstein: Dr. Lemke Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.