01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 15.06.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1993 S.
- Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juni 1993 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
- März 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel 5 Abs. 1 wird gesondert bekanntgemacht. Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dasselbe gilt für die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine Genehmigung.
(2)Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige Führungsgenehmigung vorrangig.
(3)Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu erfüllen sind, unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Gemeinsame Einrichtung der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen für Aufgaben in Bildung und Wissenschaft.
(1)Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2)Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
(3)Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung erteilt bzw. versagt hat. Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in bezug auf einen Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL zu treffen, so ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S. 885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet maßgeblich.
(4)Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. 1995 S. 1259.
(1)Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig tritt das Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2)Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den vertragschließenden Ländern mit. Dresden, den
- Oktober 1992 Für das Land Baden-Württemberg Lorenz Menz Für den Freistaat Bayern Waldenfels Für das Land Berlin Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Voscherau Für das Land Hessen Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Gabriele Wurzel Für das Land Niedersachsen Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Rudolf Scharping Für das Saarland Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Günther Jansen Für das Land Thüringen Bernhard Vogel Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer staatlicher Grade Vom
- Dezember 1995 Nachdem alle Ratifikationsurkunden bis zum
- November 1995 beim Generalsekretär der Kultusministerkonferenz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am
- November 1995 in Kraft getreten. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang