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01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnensch

01.01.2000 Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 13.01.1984 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1984 S.

  1. Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Januar 1984 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am
  3. Mai/
  4. Mai 1983 das Abkommen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen geschlossen. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem Artikel 5 wird gesondert bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über die gerichtlichen Zuständigkeiten in Binnenschiffahrtssachen und Binnenschiffsregistersachen Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Justiz, und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Justizminister, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe gemäß § 4 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom
  5. September 1952 (BGBl. I S. 641), zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 5 der Vereinfachungsnovelle vom
  6. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281), und gemäß § 1 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom
  7. Mai 1951 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Juli 1980 (BGBl. I S. 833), folgendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Verhandlung und Entscheidung von Binnenschifffahrtssachen im ersten Rechtszug wird dem Amtsgericht Minden für folgende in Niedersachsen belegene Gewässer übertragen:
  9. Mittellandkanal einschließlich Zweigkanälen,
  10. Werra, Fulda und Weser abwärts bis Nienburg (Weser) einschließlich. Die Zuständigkeit für die in Satz 1 Nr. 2 genannten Gewässer erstreckt sich auf die mit ihnen durch natürliche Wasserführung in Verbindung stehenden Gewässer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Amtsgericht Minden führt das Binnenschiffsregister und das Schiffsbauregister, soweit der Heimatort oder der Bauort in folgenden niedersächsischen Amtsgerichtsbezirken liegt:
  11. (Landgerichtsbezirk Braunschweig) Amtsgerichte Bad Gandersheim, Braunschweig, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Helmstedt, Salzgitter, Seesen, Wolfenbüttel, Wolfsburg,
  12. (Landgerichtsbezirk Bückeburg) Amtsgerichte Bückeburg, Rinteln, Stadthagen,
  13. (Landgerichtsbezirk Göttingen) Amtsgerichte Duderstadt, Einbeck, Göttingen, Herzberg am Harz, Münden, Northeim, Osterode am Harz,
  14. (Landgerichtsbezirk Hannover) Amtsgerichte Burgwedel, Hameln, Hannover, Neustadt am Rübenberge, Springe, Wennigsen (Deister),
  15. (Landgerichtsbezirk Hildesheim) Amtsgerichte Alfeld (Leine), Burgdorf, Elze, Gifhorn, Hildesheim, Holzminden, Lehrte, Peine,
  16. (Landgerichtsbezirk Osnabrück) Amtsgericht Osnabrück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Ein Kostenausgleich findet zwischen den vertragschließenden Ländern nicht statt. Das Land Nordrhein-Westfalen behält die Einnahmen aus den durch die Artikel 1 und 2 übertragenen Aufgaben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Abkommen kann von jedem der beiden Vertragschließenden schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten In Kraft getreten am
  17. März 1984, siehe Bek. v.
  18. 1984 (GV. NW. S. 229). Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Es tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Hannover, den
  19. Mai 1983 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Minister der Justiz Walter Remmers Düsseldorf, den
  20. Mai 1983 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Justizminister Donnepp Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.