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01.01.2000 Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkoh

01.01.2000 Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.12.1987 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1987 S.

  1. Bekanntmachung des Änderungs- und Ergänzungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Dezember 1987 Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
  4. Dezember 1987 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Änderungs- und Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Änderungs- und Ergänzungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Steinkohlenreserve Zwischen der Bundesrepublik Deutschland - im folgenden ,,Bund" genannt -, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und dem Land Nordrhein-Westfalen - im folgenden ,,Land" genannt -; vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie wird nachstehendes Abkommen zur Änderung und Ergänzung des ,,Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen zur Änderung und Ergänzung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen vom 18./22 Juni 1976 über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen am Aufbau der in der Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung vom Oktober 1974 vorgesehenen Steinkohlenreserve von bis zu 10 Mio. t (GV. NW. S. 270) vom 22./
  5. Oktober 1981 (GV. NW. S. 706), geändert durch das Abkommen vom
  6. Juli 1984 (GV. NW. S. 660)", geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Steinkohlenreserve Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Bund schließt im Einvernehmen mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Stelle mit dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus (im folgenden ,,Rationalisierungsverband" genannt) in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Notgemeinschaft Deutscher Kohlenbergbau (im folgenden ,,Notgemeinschaft" genannt) vom
  7. Juni/
  8. Juli 1976, geändert durch Vertrag Bund und Rationalisierungsverband vom
  9. Dezember 1983 sowie in Ergänzung und Änderung des Vertrages zwischen Bund, Rationalisierungsverband und Notgemeinschaft vom 8./
  10. Dezember 1981 einen Vertrag über die Verlängerung des Rückkaufzeitraums und Ermäßigung des Rückkaufpreises der Steinkohlenreserve mit dem Ziel ab, den vorzeitigen Abbau der Steinkohlenreserve zu erleichtern. In diesem Vertrag werden insbesondere geregelt: - Verlängerung der Laufzeit der Steinkohlenreserve um zwei Jahre bis 1993 - Ermäßigung des Rückkaufpreises - Anpassung der Garantien zum Ausgleich von Verlusten beim Verkauf der Steinkohlenreserve für den terminlich festgelegten Rückkauf sowie zur Sicherung der Anschlußfinanzierung der Steinkohlenreserve an die verlängerte Laufzeit der Steinkohlenreserve - Haushaltsmäßiger Ausgleich einer Unterdeckung bei vorzeitigem Rückkauf - Modalitäten einer vorzeitigen Einschleusung von Teilen oder der gesamten Steinkohlenreserve in den Markt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Garantien Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bund und Land werden ihre übernommenen Garantien an die veränderten Bestimmungen des Vertrages zwischen Bund und Rationalisierungsverband anpassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Ausgleich einer Unterdeckung beivorzeitigem Verkauf Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Stimmt der Bund im Einvernehmen mit dem Land einem vorzeitigen Rückkauf von Kohlemengen aus nordrhein-westfälischer Förderung unter Einlieferungspreis zu (§ 1 Absatz 3, § 3 Absatz 2 des Vertrages vom
  11. Juni/
  12. August 1987), so wird eine dadurch entstehende Unterdeckung des Rationalisierungsverbandes spätestens bei Abwicklung der Steinkohlenreserve zu zwei Dritteln von der Bundesrepublik Deutschland und zu einem Drittel vom Land Nordrhein-Westfalen ausgeglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Einvernehmen zwischen Bund und Land Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bund und Land sind sich darüber einig, daß eine Weisung des Bundes an den Rationalisierungsverband, die Steinkohlenreserve ganz oder in Teilen an Dritte zum Verkauf anzubieten, sowie die Zustimmung des Bundes zu einem vorzeitigen Verkauf der Steinkohlenreserve an Dritte (§ 3 des Vertrages vom
  13. Juni/
  14. August 1987) nur im Einvernehmen mit dem Land erfolgt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Fortgelten bisheriger Regelungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Im übrigen gelten die Regelungen des Abkommens vom 18./
  15. Juni 1976, geändert und ergänzt durch das Abkommen vom 22./
  16. Oktober 1981, geändert durch das Abkommen vom
  17. Juli 1984, fort. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
  18. Dezember
  19. Das Abkommen tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Bonn, den
  20. September 1987 Der Bundesminister für Wirtschaft Im Auftrag Braubach Düsseldorf, den
  21. September 1987 Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Coerdt Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.