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01.01.2000 Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 17.12.1996 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1996 S.

  1. Bekanntmachung des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Dezember 1996 Der Landtag hat in seiner Sitzung am
  3. November 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 67 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrags wird gemäß Artikel 5 gesondert bekanntgemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen aufgrund von Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes nachstehenden Staatsvertrag: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die Aufsicht über soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, führt jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat.
(2)Die jeweils beteiligten Länder können abweichend von Absatz 1 durch Staatsvertrag festlegen, daß die Aufsicht von einem anderen als dem Land geführt wird, in dem der soziale Versicherungsträger seinen Sitz hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das aufsichtsführende Land unterrichtet die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der übrigen beteiligten Länder in der Regel vor Entscheidungen über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das jeweils beteiligte Land kann mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde nach Artikel 5 erklären, daß dieser Staatsvertrag für bestimmte, im einzelnen bezeichnete soziale Versicherungsträger im Sinne des Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz keine Anwendung finden soll. Für soziale Versicherungsträger, die zukünftig die Voraussetzungen des Artikels 87 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz erfüllen, kann eine solche Erklärung nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen innerhalb einer Frist von 12 Monaten gegenüber der in Artikel 5 genannten Stelle abgegeben werden. Die Erklärung nach Satz 2 wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Zwischen den übrigen Ländern bleibt der Staatsvertrag in Kraft. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Kalendermonats in Kraft, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt ist. Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit; dies gilt auch für die Erklärung nach Artikel 3 Satz 2. Für das Land Baden-Württemberg Stuttgart, den 21. Februar 1996 gez. Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern München, den 26. Februar 1996 gez. Barbara Stamm Für das Land Berlin Berlin, den 10. Mai 1996 gez. Beate Hübner Für das Land Brandenburg Potsdam, den 29. März 1996 gez. Dr. Regine Hildebrandt Für die Freie Hansestadt Bremen Bremen, den 1. Februar 1996 gez. Uwe Beckmeyer Für die Freie und Hansestadt Hamburg Hamburg, den 10. Mai 1996 gez. Helgrit Fischer-Menzel Für das Land Hessen Wiesbaden, den 12. Februar 1996 gez. Barbara Stolterfoth Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Schwerin, den 9. Juli 1996 gez. Hinrich Kuessner Für das Land Niedersachsen Hannover, den 25. März 1996 gez. Walter Hiller Für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, den 8. Februar 1996 gez. Dr. Axel Horstmann Für das Land Rheinland-Pfalz Mainz, den 2. April 1996 gez. Florian Gerster Für das Saarland Saarbrücken, den 12. Februar 1996 gez. Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Dresden, den 18. Juni 1996 gez. Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Magdeburg, den 11. Juni 1996 gez. Dr. Gerlinde Kuppe Für das Land Schleswig-Holstein Kiel, den 29. Mai 1996 gez. Heide Simonis Für den Freistaat Thüringen Erfurt, den 2. Juli 1996 gez. Irene Ellenberger Zum Textanfang

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