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01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.11.1984 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1984 S.

  1. Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. November 1984 Die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben am
  3. August/
  4. November 1984 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Erteilung der Genehmigungen zur Errichtung von zwei Weserdükern und zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, und dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Hannover, wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  5. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform (
  6. FRG) vom
  7. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  8. Oktober 1982 (Nieders. GVBl. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom
  9. Dezember 1983 (Nieders. GVBl. S. 281), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von zwei Weserdükern sowie die wasserrechtliche Genehmigung zum Bau der dazugehörigen Druckrohrleitungen zum Anschluß der Ortschaften Meinbrexen und Lauenförde an die geplante zentrale Kläranlage in Beverungen ist der Landkreis Holzminden. Dieser handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten Detmold, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen und das Entschädigungsverfahren hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am
  10. Januar 1985 in Kraft. Düsseldorf, den
  11. November 1984 Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Klaus Matthiesen Hannover, den
  12. August 1984 Für das Land Niedersachsen der Niedersächsische Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Glup Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.