01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen" | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 22.02.1996 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1996 S.
- Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen" Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- Februar 1996 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
- Dezember 1995/
- Januar 1996 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den
- Februar 1996 Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen In Vertretung Christiane Friedrich Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen "Helmighausen" und "Hesperinghausen" zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden, wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
- Januar 1990 (GVBl. I S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1994 (GVBl. I S. 764) sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
- Januar/
- Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbrunnen ,,Helmighausen" und ,,Hesperinghausen" in der Stadt Diemelstadt, Landkreis Waldeck-Frankenberg und der Stadt Marsberg, Hochsauerlandkreis, ist das Regierungspräsidium Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Wiesbaden, den
- Januar 1996 Für das Land Hessen Die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Nimsch Düsseldorf, den
- Dezember 1995 Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Bärbel Höhn Zum Textanfang