← Deutschland

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Pa

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 04.06.1996 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1996 S.

  1. Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Juni 1996 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
  4. April 1996/
  5. Mai 1996 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den
  6. Juni 1996 Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden, wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  8. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. Dezember 1994 (GVBl. I S. 764), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
  10. Januar/
  11. Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser durch die Papierfabrik C. D. Haupt, Diemelstadt-Wrexen, in die Diemel, Gemarkung Scherfede, Flur 13, Flurstück 52, Stadt Warburg, Landkreis Höxter, Nordrhein-Westfalen, und deren Überwachung ist das Regierungspräsidium in Kassel. Dieses handelt unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Oberkreisdirektor des Kreises Höxter, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Nordrhein-Westfalen erstreckt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich im Zusammenhang mit der Erlaubniserteilung oder in deren Folge weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Wiesbaden, den
  12. Mai 1996 Für das Land Hessen Die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit Nimsch Düsseldorf, den
  13. April 1996 Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Bärbel Höhn Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.