01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 29.06.1989 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1989 S.
- Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Juni 1989 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
- Februar/
- April 1989 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit in Wiesbaden, wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Juli 1979 (GV. NW. S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 1984 (GV. NW. S. 663), und § 91 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
- Mai 1981 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- November 1987 (GVBl. I S. 193), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
- Januar/
- Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der Gruppenkläranlage Beddelhausen der Stadt Bad Berleburg, deren Baugrundstück überwiegend auf hessischem Gebiet in der Gemarkung Hatzfeld liegt und deren Einleitungsstelle in die Eder in Nordrhein-Westfalen liegt, ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Kassel. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am
- August 1989 in Kraft. Düsseldorf, den
- Februar 1989 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Wiesbaden, den
- April 1989 Der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit Zum Textanfang