← Deutschland

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biol

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Ab | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 08.01.1992 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1992 S.

  1. Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
  2. Vom
  3. Januar 1992 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
  4. November/
  5. Dezember 1991 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen In Vertretung Dr. Baedeker Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage Diemelstadt-Wethen sowie für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Abwassereinleitung und deren Überwachung Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten in Wiesbaden, wird gemäß § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
  6. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  8. Januar 1990 (Hess.GVBl. I. S. 114), geändert durch Gesetz vom
  9. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
  10. Januar/
  11. Februar 1974 [GV. NW. S. 674); Hess.GVBl. I S. 273, 355] folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Genehmigung und Überwachung der mechanisch-biologischen Kläranlage in Diemelstadt-Wethen sowie die Abwassereinleitung in die Diemel auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg in 3540 Korbach; soweit sich die Zuständigkeit auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstreckt, entscheidet er unter Anwendung nordrhein-westfälischen Rechtes im Einvernehmen mit dem Kreis Höxter in 3470 Höxter. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich im Zusammenhang mit der Genehmigung und dem Betrieb oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bei der Überwachung der Abwassereinleitung ermittelten Meßergebnisse sind hinsichtlich der Parameter, für die nach dem Abwasserabgabengesetz eine Abgabe zu entrichten ist, der für die Erhebung der Abwasserabgabe in Nordrhein-Westfalen zuständigen Behörde (Landesamt für Wasser und Abfall NRW) von der die Abwassereinleitung überwachenden Behörde (Landrat des Landkreises Waldeck-Frankenberg) zu überlassen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am
  12. Januar 1992 in Kraft. Düsseldorf, den
  13. November 1991 Wiesbaden, den
  14. Dezember 1991 Für das Land Nordrhein-Westfalen der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Für das Land Hessen der Hessische Minister für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten J. Fischer Zum Textanfang

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.