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01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes &#03

01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Haddorf' | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.1995 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1995 S. 160, geändert durch Bek.v. 24.10.1997 (GV. NW. S. 386; ber. 1998 S. 199). Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes 'Haddorf' Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.

  1. Vom
  2. Februar 1995 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen haben am
  3. Dezember 1994/
  4. Februar 1995 das Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf" geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ,,Haddorf" Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf und dem Land Niedersachsen vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium in Hannover wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom
  5. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Art. 6 des
  6. VwStrukturRG vom
  7. Dezember 1993 (GV. NW. S. 987) und gemäß § 170 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom
  8. August 1990 (Nieders. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom
  9. November 1994 (Nieders. GVBl. S. 486), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 1 geändert durch Bek. v. 24.10.1997 (GV. NW. S. 386; ber. S. 199). Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage ,,Haddorf" der Stadtwerke Rheine GmbH, Rheine, im Bereich der Gemeinden Wettringen und Neuenkirchen, Kreis Steinfurt, der Gemeinden Ohne (Samtgemeinde Schüttorf) und Salzbergen, Landkreis Grafschaft Bentheim, ist die Bezirksregierung Münster. Diese handelt unter Anwendung des in Niedersachsengeltenden Rechts im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Weser-Ems, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Niedersachsen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung eines Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Düsseldorf, den
  10. Februar 1995 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen Hannover, den
  11. Dezember 1994 Für das Land Niedersachsen für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Umweltministerium Griefahn Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.