01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.01.1975 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1975 S.
- Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- SGV. NW.
- Vom
- Januar 1975 Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am
- August /
- Dezember 1974 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf und dem Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden, wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 1973 (GV. NW. S. 562), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom
- Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1974 (GVBl. I S. 276), sowie gemäß Artikel 7 Abs. 1 und 3 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom
- 1./
- 1974 (GVBl. I S. 274/GV. NW. S. 674) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung oder Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Gemeinde Diemelsee im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Giershagen, Borntosten, Leitmar und Heddinghausen, Kreis Brilon, hineinragt, und für die Durchführung der dazu erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folge sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am
- Februar 1975 in Kraft. Düsseldorf, den
- Dezember 1974 Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein-Westfalen Deneke Wiesbaden, den
- August 1974 Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt Krollmann Zum Textanfang