01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Waldeck-Frankenberg | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.11.1978 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1978 S.
- Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Waldeck-Frankenberg Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- November 1978 Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben am
- Juli/
- November 1978 das Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg geschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Verwaltungsabkommen über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg Zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf, und dem Land Hessen, vertreten durch den Minister für Landwirtschaft und Umwelt in Wiesbaden, wird gemäß § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 1962 (GV. NW. S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1975 (GV. NW. S. 232), und § 91 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Wassergesetzes vom
- Juli 1960 (GVBl. S. 69, 177), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 1978 (GVBl. I S. 109), sowie Artikel 7 des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom
- Januar/
- Februar 1974 (GV. NW. S. 674/SGV. NW. 202; GVBl. I S. 273, 355), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung und Änderung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Diemelstadt, Stadtteil Neudorf, im Landkreis Waldeck-Frankenberg, dessen weitere Schutzzone in die Gemarkungen Nieder-Marsberg und Erlinghausen der Stadt Marsberg im Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, hineinragt, und für die Durchführung der erforderlichen Verfahren ist der Regierungspräsident in Kassel. Entsprechendes gilt für die Durchführung des Entschädigungsverfahrens. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich aus der Wasserschutzgebietsverordnung oder außerhalb des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, jedoch im Zusammenhang mit ihm oder als dessen Folgen, sonstige Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind die entsprechenden Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt am
- Dezember 1978 in Kraft. Düsseldorf, den
- November 1978 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Wiesbaden, den
- Juli 1978 Der Hessische Minister für Landwirtschaft und Umwelt Zum Textanfang