01.01.2000 Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom
- Oktober 1997 /
- Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.12.1997 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1998 S.
- Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens vom
- Oktober 1997 /
- Dezember 1997 zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg" Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 1997 Die Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen haben am
- Oktober 1997 /
- Dezember 1997 das Verwaltungsabkommen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg" abgeschlossen. Das Verwaltungsabkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Düsseldorf, den
- Dezember
- Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Christiane Friedrich Verwaltungsabkommen über die Bestimmung der zuständigen Behörde für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlagen Tiefbohrungen "Bromskirchen und Hallenberg" zwischen dem Land Hessen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit in Wiesbaden, und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf, wird gemäß § 140 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 1995 (GV.NW. S. 926) und § 94 Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom
- Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 1997 (GVBl. I S. 232) sowie Art. 1 und 7 des Staatsvertrages zwischem dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiet des Wasserrechts vom
- Januar /
- Februar 1974 (GV.NW. S. 674/SGV.NW. 202 - GVBl. I S. 273, 355) folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zuständige Behörde für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnunganlagen Tiefbohrung "Bromskirchen" in Bromskirchen, Kreis Waldeck-Frankenberg, Land Hessen, und Tiefbohrung "Struth"in Hallenberg, Hochsauerlandkreis, Land Nordrhein-Westfalen, ist die Bezirksregierung Arnsberg in Nordrhein-Westfalen. Diese handelt unter Anwendung des in Hessen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium Kassel, soweit sich das Vorhaben auf Flächen im Land Hessen erstreckt. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung von Ausgleichs- und Entschädigungsverfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Soweit sich über das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes hinaus weitere Verwaltungstätigkeiten ergeben, sind diese Aufgaben von den dafür nach Landesrecht jeweils zuständigen Behörden selbst wahrzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Verwaltungsabkommen tritt zum Zeitpunkt der letzten Unterzeichnung in Kraft. Wiesbaden, den
- 1997 Für das Land Hessen Die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit N i m s c h Düsseldorf, den
- Oktober 1997 Für das Land Nordrhein-Westfalen Die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Bärbel H ö h n Zum Textanfang
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