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01.01.2000 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes

01.01.2000 Bekanntmachung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.01.1961 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1961 S.

  1. Bekanntmachung des Zusatzabkommens zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Bek. v.
  2. März 1960 (SGV. NW. 22). Vom
  3. Januar 1961 Der Landtag hat am
  4. Dezember 1960 dem zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland und dem Land Schleswig-Holstein vereinbarten Zusatzabkommen zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom
  5. Juni 1959 (GV. NW. 1960 S. 32) zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Zusatzabkommen zu dem Abkommen über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, abgeschlossen durch Schriftwechsel der Regierungschefs, letzte Zustimmungserklärung abgegeben durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin am
  6. März
  7. Nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln vom Saarland auf den Bund (Fünftes Überleitungsgesetz) vom
  8. Juni 1959 Bundesgesetzbl. I S. 335) nimmt das Saarland erst vom Rechnungsjahr 1961 ab an dem Finanzausgleich unter den Ländern teil. Bis dahin entfällt die Anwendung der Bestimmungen über die Erhöhung bzw. Verminderung der Steuereinnahmen um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen.
  9. Außerdem ist der Anteil des Saarlandes an den Kosten des Sekretariats abweichend von den Bestimmungen in § 3 Absatz 2 bis zum
  10. April 1963 unter Zugrundelegung der Steuereinnahmen im Haushaltsjahr 1960 des Saarlandes (
  11. Januar 1960 bis
  12. Dezember 1960) zu berechnen, weil erst vom
  13. Januar 1960 ab die Verteilung des Steueraufkommens zwischen dem Bund und dem Saarland mit der im übrigen Bundesgebiet zwischen Bund und Ländern bestehenden vergleichbar ist. Das Steueraufkommen des Haushaltsjahres 1960 ist bei der Berechnung des Kostenbeitrages des Saarlandes für das Rechnungsjahr 1960 mit einem um 10 % 1961 mit einem um 5 % verkürzten Betrag anzusetzen. Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.