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01.01.2000 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und phar

01.01.2000 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 26.10.1993 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1993 (S. 854). Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. hierzu auch Bek. v.

  1. 1972 (GV. NW. S. 10). Vom
  2. Oktober 1993 Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
  3. Oktober 1993 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen zugestimmt. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Das Inkrafttreten des Abkommens nach seinem Artikel III wird gesondert bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und das Land Thüringen schließen, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, folgendes Abkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel I Beitritt Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (neue Länder) treten dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen vom
  4. Oktober 1970, geändert durch Abkommen vom
  5. Mai 1974 und vom
  6. Oktober 1982, bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel II Finanzierungsregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die in Artikel 11 Abs. 1 und 2 des Abkommens bestimmte Aufteilung des anderweitig nicht gedeckten Finanzbedarfs des Instituts folgende Regelung: Der Finanzbedarf für das Institut wird von den alten Ländern einschließlich Berlin (Gebietsteil West) nach Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens getragen. Eine Beteiligung der neuen Länder einschließlich Berlin (Gebietsteil Ost) an der Grundfinanzierung des Instituts erfolgt nicht. Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins bedingte Finanzbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen. Der von den neuen Ländern und Berlin aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt. Die Aufteilung des gemeinsamen Zuschusses wird in dem Haushaltsplan ausgewiesen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel III Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. hierzu auch Bek. v.
  7. 1994 (GV. NW. S. 728/SGV. NW. 2000). Dieses Abkommen tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt wird. Berlin, den
  8. Juni 1993 Für das Land Baden-Württemberg Ministerpräsident Erwin Teufel Für den Freistaat Bayern Ministerpräsident Dr. Edmund Stoiber Für das Land Berlin Regierender Bürgermeister Eberhard Diepgen Für das Land Brandenburg Ministerpräsident Dr. h. c. Manfred Stolpe Für die Freie Hansestadt Bremen Bürgermeister Klaus Wedemeier Für die Freie und Hansestadt Hamburg Chef der Senatskanzlei Senator Dr. Thomas Mirow Für das Land Hessen Ministerpräsident Hans Eichel Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Ministerpräsident Dr. Berndt Seite Für das Land Niedersachsen Ministerpräsident Gerhard Schröder Für das Land Nordrhein-Westfalen Ministerpräsident Dr. h. c. Johannes Rau Für das Land Rheinland-Pfalz Ministerpräsident Rudolf Scharping Für das Saarland Ministerpräsident Oskar Lafontaine Für den Freistaat Sachsen Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Für das Land Sachsen-Anhalt Ministerpräsident Prof. Dr. Werner Münch Für das Land Schleswig-Holstein Ministerpräsidentin Heide Simonis Für das Land Thüringen Ministerpräsident Dr. Bernhard Vogel Zusatz Bekanntmachung des Inkrafttretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) Vom
  9. August 1994 (GV. NRW. S. 728) Nachdem alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt worden sind, ist das Abkommen nach seinem Artikel III am
  10. August 1994 in Kraft getreten. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Zum Textanfang

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