01.01.2000 Bekanntmachung. zu dem Abkommen über die Zuständigkeit. des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.02.1992 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1992 S. 95 Bekanntmachung. zu dem Abkommen über die Zuständigkeit. des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein, dem Land Thüringen und der Freien und Hansestadt Hamburg vom
- November 1991 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Februar 1992 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg haben am
- November 1991 das Abkommen geschlossen. Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens nach seinem § 5 wird gesondert bekanntgemacht. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen und die Freie und Hansestadt Hamburg schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die seerechtlichen Verteilungsverfahren werden dem Amtsgericht Hamburg für das Gebiet der Länder Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Freistaat Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen übertragen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens bereits anhängigen Verfahren verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen die an diesem Abkommen beteiligten Länder; sie erhält die Einnahmen des Amtsgerichts Hamburg aus den ihm übertragenen Verfahren. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Abkommen kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, und zwar sowohl von der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber allen oder einzelnen Ländern als auch von den einzelnen Ländern gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten s. Bek. v.
- 1993 (GV. NW. S. 154) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Das Abkommen tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgt. Die Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg teilt den übrigen an dem Abkommen beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde mit. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Freistaat Bayern, Berlin, Freie Hansestadt Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Freie und Hansestadt Hamburg geschlossene Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für Verteilungsverfahren nach der Seerechtlichen Verteilungsordnung vom
- November 1972 außer Kraft. Berlin, den
- November 1991 Für das Land Baden-Württemberg Der Justizminister gez. Helmut Ohnewald Für den Freistaat Bayern Für den Ministerpräsidenten Die Staatsministerin der Justiz gez. Dr. M. Berghofer-Weichner Für das Land Berlin Für den Regierenden Bürgermeister Die Senatorin für Justiz gez. Jutta Limbach Für das Land Brandenburg Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Hans Otto Bräutigam Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung gez. Volker Kröning Für das Land Hessen Die Hessische Ministerin der Justiz gez. Hohmann-Dennhardt Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für den Ministerpräsidenten Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten gez. Ulrich Born Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches Justizministerium gez. H. Alm-Merk (Ministerin) Für das Land Nordrhein-Westfalen Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Rolf Krumsiek Für das Land Rheinland-Pfalz In Vertretung des Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Peter Caesar Für das Saarland Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter Für den Freistaat Sachsen Für den Ministerpräsidenten Der Staatsminister der Justiz gez. Steffen Heitmann Für das Land Sachsen-Anhalt Für den Ministerpräsidenten Der Minister der Justiz gez. Walter Remmers Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Justizminister gez. Klingner Für das Land Thüringen Der Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten gez. Hans-Joachim Jentsch Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Lore Maria Peschel-Gutzeit Zum Textanfang