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01.01.2000 Bekanntmachung zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommen üb

01.01.2000 Bekanntmachung zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.08.1989 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1989 S.

  1. Bekanntmachung zu dem Ersten Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischen Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. August 1989 Das am
  3. November 1988 zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg einerseits und dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande andererseits unterzeichnete Erste Zusatzübereinkommen über den Beitritt der Niederlande zu dem deutsch-belgisch-luxemburgischenÜbereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen vom
  4. November 1986 (BGBl. 1987 II S. 103) ist durch Bekanntmachung vom
  5. Januar 1989 (BGBl. 1989 II S. 150) veröffentlicht worden. Es ist nach seinem Artikel 4 am
  6. November 1988 in Kraft getreten. Für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags das Einverständnis zu der Vereinbarung erklärt. Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten Zusatzübereinkommen zwischen - dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, - dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, - dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg, einerseits und - dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und dem Minister für Außenhandel der Niederlande, andererseits, zu dem am
  7. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Ministern und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland, der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande haben - in Erwägung, daß es in Erwartung einer europäischen Regelung bezüglich Bauprodukte nützlich ist, zu einer internationalen Zusammenarbeit zu gelangen, die eine wechselseitige Anerkennung nationaler Prüfverfahren im Bauwesen ermöglicht; - unter Berücksichtigung des am
  8. November 1986 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland, dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen (im folgenden: das Übereinkommen); in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auszudehnen; folgendes vereinbart: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande treten dem Übereinkommen bei. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt: Am Ende der vierten Erwägung: - Im deutschen Text wird das Wort ,,und" gestrichen und vor dem letzten Wort ,,ausgestaltet" wird ,,und in den Niederlanden teilweise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich" hinzugefügt. - Im französischen Text wird ,,aux Pays-Bas, en partie de droit privé, en partie droit public" hinzugefügt. - Im niederländischen Text wird das Wort ,,en" gestrichen und vor den letzten Wörtern ,,aard zijn" wird ,,en in Nederland deels van privaatrechtelijke, deels van publiekrechtelijke" hinzugefügt. Im Schlußsatz der vierten Erwägung: - Im deutschen Text werden die Wörter ,,Belgien und Luxemburg" durch die Wörter ,,Belgien, Luxemburg und den Niederlanden" ersetzt. - Im niederländischen Text werden die Wörter ,,Luxemburg en de Bondsrepubliek Duitsland" durch die Wörter ,,Luxemburg, de Bondsrepubliek Duitsland en Nederland" ersetzt. - Im französischen Text werden die Wörter ,,République fédérale d'Allemagne et le Luxembourg" durch die Wörter ,,République fédérale d'Allemagne, le Luxembourg et les Pays-Bas" ersetzt. Am Schluß der letzten Erwägung wird hinzugefügt: - Im deutschen Text ,,In den Niederlanden handelt es sich um folgende Bereiche: Bescheinigungen und Zertifikate". - Im niederländischen Text: ,,In Nederland komen daarvoor in aanmerking: attesten en certificaten". - Im französischen Text: ,,Aux Pays-Bas, les domaines suivants sont concernés: les attestations et les certificats." Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Regierungen des Königreichs Belgien, des Großherzogtums Luxemburg und der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Artikel 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Dieses Zusatzübereinkommen tritt am Tag mit der Unterzeichnung in Kraft. Geschehen zu Den Haag, am
  9. November 1988 in vier Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland Parlamentarischer Staatssekretär J. Echternach Der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien P. d'Hondt Der Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg J. Hostert Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außenhandel der Niederlande E.H.T.M. Nijpels Y.M.C.T. van Rooy Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.