01.01.2000 Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.05.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1990 S. 333. Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 222. Bekanntmachung des Kultusministers Vom 21. Mai 1990 Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster erlassen. Gemäß der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS. S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird der Beschluß des Bischöflichen Generalvikariats Münster nachfolgend bekanntgemacht. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Besch Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster Vom 20. März 1990 Nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich aufgrund des § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster die folgende Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen haben bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die von ihnen vertretenen Vermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, so daß diese nicht geschmälert werden und die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Baumaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Baumaßnahmen i. S. dieser Geschäftsanweisung sind
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.