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01.01.2000 Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster | RECHT.N

01.01.2000 Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 21.05.1990 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1990 S. 333. Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 222. Bekanntmachung des Kultusministers Vom 21. Mai 1990 Das Bischöfliche Generalvikariat Münster hat nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen eine Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster erlassen. Gemäß der Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS. S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird der Beschluß des Bischöflichen Generalvikariats Münster nachfolgend bekanntgemacht. Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen In Vertretung Besch Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster Vom 20. März 1990 Nach Benehmen mit dem Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen erlasse ich aufgrund des § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster die folgende Geschäftsanweisung für Baumaßnahmen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen haben bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen die von ihnen vertretenen Vermögen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände sparsam und wirtschaftlich zu verwalten, so daß diese nicht geschmälert werden und die Erfüllung der Aufgaben der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände nicht beeinträchtigt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Baumaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Baumaßnahmen i. S. dieser Geschäftsanweisung sind

  1. a)das Errichten und Herstellen,
  2. b)das Umbauen, Wiederherstellen und Erweitern,
  3. c)das Instandhalten und Instandsetzen,
  4. d)das Abbrechen von Gebäuden, sonstigen Bauwerken, Innenräumen sowie Freianlagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Genehmigungsbedürftige Beschlüsse zu Baumaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über
  5. a)Verträge, die Baumaßnahmen betreffen, deren Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt,
  6. b)Verträge mit Architekten, Ingenieuren und Planern, die Baumaßnahmen vorbereiten oder beaufsichtigen, unabhängig von der Höhe des Honorars,
  7. c)Verträge, die Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Bauwerken und Bauwerksteilen betreffen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Erwerb von Ausstattung und Einrichtung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge für Ausstattung und Einrichtungsgegenstände bei der Durchführung von Baumaßnahmen bedürfen, wenn ihr Gegenstandswert im Einzelfall 10 000,- DM übersteigt, zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Glocken, Orgeln und Kunstwerke Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Beschlüsse der Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen über Verträge zum Erwerb oder zur Herstellung von Glocken, Orgeln und Kunstwerken bedürfen, unabhängig von der Höhe der Gegenleistung, der Genehmigung der bischöflichen Behörde. Dies gilt auch für Verträge über Wiederherstellung, Veränderung und Instandhalten beweglicher Kunstwerke. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Anzeigepflicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Kirchenvorstände und Verbandsvertretungen sind verpflichtet, vor Abschluß von Verträgen i. S. der §§ 3, 4 und 5 dieser Geschäftsanweisung das Vorhaben der bischöflichen Behörde anzuzeigen, damit rechtzeitige Beratung erfolgen kann. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Erlaß von Anordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die bischöfliche Behörde kann zur Regelung von Einzelheiten der von dieser Geschäftsanweisung betroffenen Rechtsgeschäfte und Beschlüsse Anordnungen erlassen. Münster, den 20. März 1990 Der Bischof von Münster In Vertretung Dr. Thissen, Generalvikar Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.