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01.01.2000 Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildet

- SGV.NRW. - Seite 1 822 Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse - vom 12.11.1998 Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse - Vom

  1. November 1998 (Fn 1) Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (LUK NRW) hat am
  2. November 1998 aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 12 Ziffer 12 der Satzung vom
  3. Dezember 1997 in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen: §1 Ersatz barer Auslagen Die Mitglieder Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gremien tätig werden, Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Sieht das LRKG bei Tage- und Übernachtungsgeld unterschiedliche Stufen vor, ist die höchste Stufe anzuwenden. §2 Verdienstausfall Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV. §3 Pauschbetrag für Zeitaufwand

(1)Die Organmitglieder erhalten 75,-- DM als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.
(2)Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.
(3)Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt. §4 Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrage im Sinne des § 3 Abs. 2 erhält die/derVorsitzende des Vorstandes sowie die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag von 150,-- DM. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §5 Zahlweg Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die 100,-- DM übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen. Um erhebliche Vorleistungen zu vermeiden, kann den Vorstandsmitgliedern und den Vorsitzenden der Vertreterversammlung auf Antrag ein Reisekostenvorschuß von 1.000,00 DM - nach Abrechnung ggf. auch mehrmals - gewährt werden. §6 Öffentliche Bekanntmachung Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung). §7 Inkrafttreten Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB IV mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die für die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen zuletzt geltende Entschädigungsregelung weiter anzuwenden. Vorgelegt vom Vorstand Cardol Vorsitzender Beschlossen von der Vertreterversammlung Schüßler Vorsitzender Fn 1 GV. NW. 1998 S. 687. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten -

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