- SGV.NRW. - Seite 1 822 Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland vom 05.11.1998 Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstver- waltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsrege-lung –Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland Vom 5. November 1998 (Fn 1) Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziffer 11 der Satzung vom 13. Dezember 1989 (GV NRW 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom 5. März 1998 (GV NRW , S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - vom 26. März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen: §1 Allgemeines Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschußmitglieder erhalten als Ersatz ihrer Auslagen, die in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, 1. ein Tage- und Übernachtungsgeld in Höhe der für den Geschäftsführer jeweils geltenden Sätze des LRKG für mehrtägige Dienstreisen. Entstandene Mehrkosten für Übernachtungen werden bei Nachweis entsprechend § 10 Abs. 1 LRKG erstattet. 2. Beträgt die Reisedauer einschließlich Fahrzeiten weniger als sechs Stunden, so wird nur ein halbes Tagegeld gewährt. 3. Findet die Sitzung am Wohnort eines Organmitgliedes statt, gilt für die Gewährung des Tagegeldes Ziffer 1 und 2 entsprechend. §2 Sonstige Kosten Die Mitglieder erhalten als Ersatz ihrer Kosten 1. bei Flugreisen die Kosten der Touristenklasse, 2. bei Benutzung der Eisenbahn die Fahrkosten der 1. Wagenklasse, 3. bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung in Höhe des jeweiligen Satzes nach § 7 Nr. 3
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