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01.01.2000 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben

01.01.2000 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.12.1962 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1963 S. 48 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022 SGV. NW. 83 Vom

  1. Dezember 1962 Auf Grund des § 6 Abs. 1 und § 7 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  2. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) in Verbindung mit § 3 und § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge (DG-KOF) vom
  3. Juni 1962 (GV. NW. S. 348) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am
  4. 1962 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen die folgenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch. Sie entscheiden im eigenen Namen über:
  5. die Hilfe zur Unterhaltung und zum Betrieb von Kraftfahrzeugen nach § 26 BVG
  6. die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sonderfürsorge nach § 27c BVG
  7. die Hilfen nach § 27b BVG, soweit die entsprechenden Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe durch Satzung den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung übertragen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge führen ferner unbeschadet des § 1 folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Kriegsopferfürsorge durch:
  1. die nachgehenden Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes nach § 26 BVG
  2. Hausbesuche und sonstige persönliche Betreuungsmaßnahmen
  3. die Aufnahme, Ergänzung und Überprüfung von Anträgen
  4. die Verwaltungsmaßnahmen, die sich aus der Bewilligung von Leistungen ergeben, insbesondere die Auszahlung von Geldleistungen sowie die Überwachung und Sicherung ihrer zweckentsprechenden Verwendung
  5. die Einziehung von Kostenbeiträgen Dritter
  6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
(2)In den Fällen des Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 4 kann sich der überörtliche Träger die Durchführung der Aufgaben im allgemeinen oder im Einzelfall ganz oder teilweise vorbehalten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf Antrag der örtlichen Träger leistet der überörtliche Träger im Verfahren vor den Gerichten Rechtsbeistand. Der überörtliche Träger erstattet die Verfahrenskosten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW. 2022 Die Satzung tritt am 1. Januar 1963 in Kraft. Vorsitzender der Landschaftsversammlung Rheinland Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12 Mai 1953 (GS NW. S. 217) bekanntgemacht Köln, den 7. Januar 1963 Der Direktor Des Landschaftsverbandes Rheinland Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.