01.01.2000 Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Doppelsesselbahn- im Panorama-Park Sauerland in der Gemeinde Kirchhundem | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.03.1997 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1997 S.
- Urkunde über die Verleihung des Rechts zum Bau und Betrieb einer Seilschwebebahn -Doppelsesselbahn- im Panorama-Park Sauerland in der Gemeinde Kirchhundem Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NW.
- Vom
- März 1997
- Aufgrund des § 2 des Landeseisenbahngesetzes vom
- Februar 1957 (GV. NW. S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- April 1992 (GV. NW. S. 175), wird hiermit unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter und nach Maßgabe der vom Kreis Olpe geprüften Baupläne das Recht zum Bau und Betrieb einer dem öffentlichen Personenverkehr dienenden Seilschwebebahn in Kirchhundem, Kreis Olpe, bis zum
- Juni 2017 verliehen.
- Die Bahn ist als Doppelsesselbahn mit betrieblich nicht lösbaren Fahrbetriebsmitteln zu betreiben. Die horizontale Länge der Bahn zwischen den Scheibenachsen beträgt 414,70 m, die schräge Länge 425,13 m, der Höhenunterschied zwischen den Seilhöhen der Stationen 86,5 m, die mittlere Neigung 20,8 %. Die Fahrgeschwindigkeit darf 1,8 m/s nicht überschreiten.
- Das Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des Landeseisenbahngesetzes sowie den Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO Seil) - Stand November 1990 - und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen.
- Die Firma Wild- und Freizeitpark Jos. Schulte-Wrede in Kirchhundem ist zur ausschließlichen Beförderung von Personen auf der Seilschwebebahn berechtigt.
- Die Firma Wild- und Freizeitpark Jos. Schulte-Wrede ist verpflichtet, a) unbeschadet der Bestimmungen des § 13 des Landeseisenbahngesetzes unwesentliche Erweiterungen oder unwesentliche Änderungen des Betriebes und der Anlagen der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Vorlage der Pläne einen Monat vor Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen, b) für den Betriebsleiter und seinen Stellvertreter Geschäftsanweisungen aufzustellen, in denen die zugewiesenen Aufgaben im einzelnen zu bestimmen sind, c) die für den Betriebsdienst erforderlichen sonstigen Betriebsvorschriften und Dienstanweisungen zu erlassen, d) die unter b) und c) genannten Anweisungen und Vorschriften der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben, e) der Aufsichtsbehörde oder den von ihr bestimmten Stellen Unfälle und sonstige außergewöhnliche Ereignisse im Betrieb der Bahn nach Maßgabe der hierzu ergangenen Vorschriften anzuzeigen, f) der Aufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einmal jährlich Nachweise über die Beförderungsleistungen einzureichen. Zum Textanfang