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01.01.2000 Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und d

LR Nordrhein-Westfalen : 237 Neufassung des Verwaltungsabkommens über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) Vom

  1. August 1996 (Fn 1 , 2 ) Das zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn, abgeschlossene Verwaltungsabkommen vom
  2. Januar/
  3. Februar 1990 (GV. NW. S. 244), geändert durch das Abkommen vom
  4. November/
  5. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 40) wird aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom
  6. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378 ff), mit dessen Inkrafttreten am
  7. Januar 1994 das Bundeseisenbahnvermögen Gesamtrechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn geworden ist, wie folgt neu gefaßt: Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NW) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens geförderten Wohnungen (im Sinne der §§ 87 a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bundeseisenbahnvermögen" genannt) und dem Land Nordrhein-Westfalen vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Bauen und Wohnen (nachstehend ,,Land" genannt).

(1)Organleihe Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und des Landes für steuerbegünstigte und freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung. Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Fehlbelegungsabgabe, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung, sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Fehlbelegungsabgaben. Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
(2)Organisation Den für die Durchführung des AFWoG des Landes zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundeseisenbahnvermögens zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens einen Abdruck. Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der entliehenen Behörden bleiben Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens (Dienstaufsicht).
(3)Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; für das Vereinnahmen der Fehlbelegungsabgaben bei der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten die kassendienstlichen Bestimmungen des Bundeseisenbahnvermögens.
(4)Verwaltungskosten Das Bundeseisenbahnvermögen erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
(5)Inkrafttreten Die Neufassung des Verwaltungsabkommens tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn 3 ) Frankfurt (M), den
  1. Mai 1996 Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Heine Düsseldorf, den
  2. Mai 1996 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Bauen und Wohnen Im Auftrag Krupinski Fn 1 GV. NW. 1996 S.
  3. Fn 2 siehe hierzu Bek. v.
  4. 1990 (GV. NW. S. 242). Fn 3 GV. NW. ausgegeben am
  5. September 1996.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.