01.01.2000 Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesg | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2000 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 27.12.1955 Fassung Gültig ab 01.01.2000 Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Behandlung der früheren Angehörigen der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen 'G 131' Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Dezember 1955 Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes NW und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes schließen gem. § 82 Abs. 3 G 131 folgendes Verwaltungsabkommen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das Abkommen betrifft die Beamten, Angestellten und Arbeiter, die am
- Mai 1945 in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei der Dienststelle des ehemaligen Oberpräsidenten der Rheinprovinz - Staatliche Verwaltung - in Koblenz standen, sowie ihre Hinterbliebenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Jedes der beiden Länder trägt nach seinem Landesrecht die Versorgung (einschließlich der Übergangsgehälter und Übergangsbezüge) der Personen, die in der Zeit bis zum Inkrafttreten des Abkommens im Bereich dieses Landes entsprechend oder nicht entsprechend der früheren Rechtsstellung wiederverwendet worden sind. Das gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nordrhein-Westfalen übernimmt die Versorgung derjenigen Personen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens in keinem der beiden Länder wiederverwendet worden sind, sowie ihrer Hinterbliebenen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Unterbringung im Rahmen des § 63 G 131 gilt die Zuständigkeitsregelung nach §§ 2 und 3 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Unterbringung und Versorgung der Brandschauer und Weinbau-Inspektoren obliegt abweichend von §§ 3 und 4 dem Land, in dessen Gebiet ihr Aufgabenbereich am
- Mai 1945 fiel. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten GV. NW. ausgegeben am
- Dezember
- Das Abkommen tritt am
- Juli 1955 in Kraft. Sind in der Zeit vom
- 1951 bis zum
- 1955 von einem der beiden Länder Versorgungsbezüge gezahlt worden, so können für die Zeit bis zum
- 1955 Versorgungsansprüche nurgegen dieses Land geltend gemacht werden. Düsseldorf, den
- September
- Für den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen: Arnold, Ministerpräsident Mainz, den
- November
- Für das Land Rheinland-Pfalz: Altmeier, Ministerpräsident Das Abkommen, dem die Landesregierung am
- September 1955 zugestimmt hat, wird hiermit bekanntgemacht. Düsseldorf, den
- Dezember
- Für den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen: Der Ministerpräsident Arnold Zum Textanfang