← Deutschland

01.01.2002 Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Au

Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung Vom

  1. Oktober 1999 (Fn 1 ) Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat am
  2. Oktober 1999 aufgrund der §§ 8 Abs. 6; 13 Ziffer 11 der Satzung vom
  3. Juni 1979 (GV. NW. S 818), zuletzt geändert durch den
  4. Nachtrag zur Satzung vom
  5. Oktober 1998 (GV. NW. S. 778) in Verbindung mit § 41 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV - (BGBl. I 1976 S. 3845) auf den Vorschlag des Vorstands vom
  6. September 1999 hin die folgende Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen: § 1 Allgemeines

(1)Die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten nach näherer Bestimmung dieser Entschädigungsregelung.
  1. Erstattung der aus Anlass von Reisen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Verband entstandenen baren Auslagen (§ 41 Abs. 1 SGB IV)
  2. Ersatz des Verdienstausfalles (§ 41 Abs. 2 SGB IV)
  3. Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 SGB IV)
(2)Auf die nach dieser Entschädigungsregelung zu erbringenden Leistungen werden vergleichbare Leistungen angerechnet, auf die gegen Dritte wegen der nach dieser Regelung zu entschädigenden Tätigkeit Ansprüche bestehen. § 2 Erstattung der baren Auslagen
(1)Bei Reisen, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds von Selbstverwaltungsorganen oder Ausschüssen erforderlich sind oder die sonst auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorgans oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt die Erstattung der baren Auslagen einschließlich der Nebenkosten nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz –LRKG) in der jeweils gültigen Fassung, ferner nach Maßgabe der aufgrund des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen, in der jeweils gültigen Fassung.
(2)Soweit bare Auslagen nicht oder nur schwer nachweisbar sind, genügt die Glaubhaftmachung durch Einzelaufstellung und schriftliche Erklärung.
(3)Sofern ein Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans oder eines von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschusses aufgrund körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen, wird dem Kraftfahrer Tagegeld und bei mehrtägigen Dienstreisen Übernachtungskostenerstattung nach dem LRKG gewährt. § 3 Ersatz des Verdienstausfalles Der Ersatz des tatsächlich entgangenen regelmäßigen Bruttoverdienstes und die Erstattung der den Arbeitnehmeranteil übersteigenden Beiträge zur Sozialversicherung richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV. § 4 (Fn 2 ) Pauschbetrag für Zeitaufwand
(1)Für die Teilnahme an Sitzungen der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse erhalten die ehrenamtlichen Mitglieder – im Vertretungsfall die Stellvertreter – für jeden Kalendertag einer Sitzung als Pauschbetrag für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) einen Betrag von 52 Euro (Sitzungsgeld).
(2)Die Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen die nachstehenden Pauschbeträge für Zeitaufwand:
  1. Vorsitzende/Vorsitzender der Vertreterversammlung 103 Euro monatlich
  2. Vorsitzende/Vorsitzender des Vorstandes 358 Euro monatlich.
(3)Die Stellvertreter der nach Abs. 2 zu entschädigenden Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages der jeweiligen Vorsitzenden.
(4)Die Pauschbeträge nach den Absätzen 2 und 3 werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. § 5 (Fn 2 ) Zahlweg, Vorschusszahlung
(1)Die Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung erfolgen auf dem Überweisungsweg auf ein Konto bei einem Geldinstitut.
(2)Auf Antrag wird den nach dieser Entschädigungsregelung Anspruchsberechtigten ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 150 Euro gewährt. Den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Selbstverwaltungsorgane wird auf Antrag ein Reisekostenvorschuss in Höhe von 300 Euro gewährt. § 6 Öffentliche Bekanntmachung Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Satzung öffentlich bekanntzumachen. § 7 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am
  1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungsregelung vom
  2. Juli 1981 (GV NW 1981, S. 462) in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung vom
  3. Juni 1987 (GV NW 1988, S. 4),zuletzt geändert am
  4. Oktober 1998 (GV NW 1998, S. 773) außer Kraft. Münster, den
  5. Oktober 1999 Rainer J o h n Vorsitzender der Vertreterversammlung Lothar S z y c h Vorsitzender des Vorstandes Genehmigung Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am
  6. Oktober 1999 beschlossene Neufassung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 41 Abs. 4 SGB IV genehmigt. Essen, den
  7. November 1999 I.2 - 3546.109 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag S c h ü r m a n n Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 641, geändert am 30.
  8. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25). Fn 2 § 4 u. § 5 geändert am 30.
  9. 2001 (GV. NRW. 2002 S. 25) in Kraft getreten am
  10. Januar 2002.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.