01.01.2002 Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2002 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.11.2001 Fassung Gültig ab 01.01.2002 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2001 S. 790 . Satzungsbeschluss der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät betreffend die Vereinigung der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 19. November 2001 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Gegenstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt wird im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens ohne Abwicklung auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät verschmolzen.
(2)Gegenstand der Aufnahme nach § 1 Abs. 1 sind alle Aktiva und Passiva der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Durchführung der Vereinigung der Anstalten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Organe der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät und der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führen die für den Vollzug der Vereinigung erforderlichen Schritte entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten durch.
(2)Das Umwandlungsgesetz findet entsprechende Anwendung. Insbesondere erfolgt die Übertragung des Vermögens der Westfälischen Provinzial-Lebensversicherungsanstalt auf die Westfälische Provinzial-Feuersozietät im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Satzung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Genehmigt. Düsseldorf, den 19. November 2001 Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Dr. Siegel Ausgefertigt. Münster, den 20. November 2001 Schäfer Dr. Winkler de Backere Zum Textanfang