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01.01.2004 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzi

Bekanntmachung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) Vom

  1. März 2005 (Fn 1 ) Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am
  2. März 2005 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Bundesrepublik Deutschland – nachstehend „Bund“ genannt – und das Land Baden-Württemberg der Freistaat Bayern das Land Berlin das Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremen die Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessen das Land Mecklenburg-Vorpommern das Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalen das Land Rheinland-Pfalz das Saarland der Freistaat Sachsen das Land Sachsen-Anhalt das Land Schleswig-Holstein der Freistaat Thüringen – nachstehend „Länder“ genannt – schließen zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) die nachstehende Vereinbarung: § 1 Kostenerstattungspflicht des Bundes Der Bund erstattet nach Maßgabe dieser Vereinbarung dem Deutschen Institut für Bautechnik - DIBt - in Ausführung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt), Artikel 11 Abs. 2, die Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. § 2 Erstattungspflichtige Kosten

(1)Der Bund erstattet unter Beachtung von § 3 dem DIBt die auf Basis der im DIBt eingeführten Kosten-Leistungsrechnung ermittelten Kosten.
(2)Grundlagen der Kosten-Leistungsrechnung sind die tägliche Erfassung der aufgewandten Arbeitszeit für die in der Anlage 1 aufgeführten Tätigkeiten und die in der Anlage 2 genannten Sachkosten. § 3 (Fn 2 ) Einnahmen
(1)Einnahmen aus der Erteilung europäischer technischer Zulassungen stehen dem Bund für das Jahr2004 anteilig mit 25 % zu. Für die beiden Folgejahre sinkt dieser Satz um jährlich 5 Prozentpunkte.
(2)Einnahmen aus der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen stehen dem Bund, sofern sie auf europäischen technischen Zulassungen, Zulassungsleitlinien (ETAG) oder auf Beurteilungsgrundlagen für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinien (CUAP) beruhen, mit dem Prozentsatz zu, mit dem der Bund an den Gesamtkosten des Instituts beteiligt ist.
(3)Die Einnahmen zugunsten des Bundes mindern dessen jährlich nach § 2 zu leistenden Betrag. § 4 Vorauszahlung, Abrechnung
(1)Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Finanzierungsanteiles vom vorvorausgegangenen Jahr. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im Voraus gezahlt.
(2)Das Institut legt dem Bund spätestens jeweils 3 Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten vor. In der Abrechnung werden die Kosten mit Bezug auf die Tätigkeiten lt. Anlagen 1 und 2 aufgeschlüsselt aufgeführt.
(3)Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen, werden mit den ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen. § 5 Geltungsdauer, Kündigung
(1)Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis auf Weiteres. Sie tritt an die Stelle der bisher bestehenden „Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik“.
(2)Die Vereinbarung kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden; dieKündigung durch die Länder bedarf der einfachen Mehrheit. FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen Prof. Dr. Wilhelm S ö f k e r In Vertretung des Abteilungsleiters Bauwesen und Städtebau Berlin, den
  1. Juni 2004 FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG Wirtschaftsminister des Landes Baden-Württemberg Dr. Walter D ö r i n g, MdL Stuttgart, den
  2. März 2004 FÜR DEN FREISTAAT BAYERN Dr. Günther Beckstein FÜR DAS LAND BERLIN Senatorin für Stadtentwicklung Ingeborg J u n g e-R e y e r Berlin, den
  3. September 2004 FÜR DAS LAND BRANDENBURG Der Ministerpräsident vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr Frank S z y m a n s k i Potsdam, den
  4. Mai 2004 FÜR DIE FREIE HANSESTADT BREMEN Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr Jens E c k h o f f Bremen, den
  5. Oktober 2004 FÜR DIE FREIE UND HANSESTADT HAMBURG Senator M e t t b a c h Behörde für Bau und Verkehr Hamburg, den
  6. März 2004 FÜR DAS LAND HESSEN Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung Dr. Alois R h i e l Wiesbaden, den
  7. März 2004 FÜR DAS LAND MECKLENBURG-VORPOMMERN Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung Helmut H o l t e r Schwerin, den
  8. April 2004 FÜR DAS LAND NIEDERSACHSEN Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Dr. Ursula v o n d e r L e y e n Hannover, den
  9. April 2004 FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Dr. Michael V e s p e r Düsseldorf, den
  10. März 2004 FÜR DAS LAND RHEINLAND-PFALZ Der Minister der Finanzen Gernot M i t t l e r Mainz, den
  11. März 2004 FÜR DAS SAARLAND Der Minister für Umwelt M ö r s d o r f Saarbrücken, den
  12. März 2004 FÜR DEN FREISTAAT SACHSEN Horst R a s c h Dresden, den
  13. Juli 2004 FÜR DAS LAND SACHSEN-ANHALT Der Minister für Bau und Verkehr Dr. Karl-Heinz D a e h r e Magdeburg, den
  14. Juli 2004 FÜR DAS LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN Für die Ministerpräsidentin Der Innenminister Klaus B u ß Kiel, den
  15. Mai 2004 FÜR DAS LAND THÜRINGEN Der Thüringer Innenminister Andreas T r a u t v e t t e r Erfurt, den
  16. Juni 2004 Fn 1 GV. NRW. 2005 S. 606, in Kraft getreten am
  17. Januar
  18. Fn 2 Zu § 3; Bestimmungen über die Einnahmen des Bundes nach § 3 werden für die Folgejahre ab dem 01.01.2007 neu festgelegt. Beratungen zwischen Bund und Ländern sind herüber bis zum 30.06.2006 aufzunehmen. Diese Bestimmungen sind auf der Grundlage der vom DIBt vorzulegenden Kosten-Leistungsrechnung neu festzulegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.