01.01.2008 Bekanntmachung über die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2008 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 20.03.2008 Fassung Gültig ab 01.01.2008 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 695 Bekanntmachung über die Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- März 2008 Der Landtag hat in seiner Sitzung am
- September 2008 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Vereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz zur Auflösung des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht. Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß der Protokollerklärung zu der Vereinbarung gesondert bekannt gemacht. Düsseldorf, den
- September 2008 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Jürgen R ü t t g e r s Vereinbarung Zwischen den Ländern Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Finanzen, Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Finanzminister, Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, und dem Land Rheinland-Pfalz vertreten durch die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz, wird Folgendes vereinbart: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die „Verwaltungsvereinbarung über die Aufgaben des Staatlichen Heilquellenamtes Bad Ems vom 15.3./22.10.1966“ wird zum Ablauf des 31.12.2007 einvernehmlich aufgehoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen entrichten an das Land Rheinland-Pfalz bis zu dem in § 1 genannten Zeitpunkt einen jährlichen Beitrag zu den Personal-, und Sachausgaben - einschließlich Versorgungslasten wie auch Beihilfen und Vergütungen des im Ruhestand lebenden Leiters gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsvereinbarung vom 15.3./22.10.1966 - für - den Leiter des Heilquellenamtes, - einen technischen Angestellten und - eine Bürokraft. Dieser Beitrag errechnet sich nach folgendem festen Verteilerschlüssel: Hessen insgesamt 43,0% (Bad Wildungen 13,0%; Bad Nauheim 7,5%; Bad Salzhausen 5,1%; Bad Schwalbach 8,7%; Schlangenbad 6,5%; Bad Hersfeld 2,2%); Niedersachsen insgesamt 26,5% (Bad Pyrmont 15,0%; Bad Nenndorf 11,5%); Nordrhein-Westfalen insgesamt 10,1% (Bad Oeynhausen 10,1%); Rheinland-Pfalz insgesamt 20,4% (Staatsbad Bad Bertrich GmbH 4,4%; Staatsbad Bad Dürkheim GmbH 2,3%; Staatsbad Bad Ems GmbH 8,0%; Staatsbad Bad Bergzabem GmbH 1,9%; Mineralbrunnen Teinach AG 3,8%). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen leisten ab dem 1.1.2008 an das Land Rheinland-Pfalz fortlaufend einen jährlichen Beitrag zu den weiter anfallenden Versorgungslasten, einschließlich Beihilfen und Vergütungen, für den im Ruhestand lebenden ehemaligen Leiter des Heilquellenamtes, Herrn Baudirektor a.D. Estenfelder und seine Ehefrau nach dem in § 2 angeführten Schlüssel. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der jährliche Beitrag nach § 3 ist jeweils zum
- Juli eines jeden Jahres als Abschlagszahlung auf das laufende Jahr fällig. Die Abschlagszahlung richtet sich nach der Höhe der Aufwendungen des Vorjahres und wird im Folgejahr auf der Grundlage der tatsächlichen Belastungen mit abgerechnet. Die Beihilfe wird dabei pauschal mit 15 % der Versorgungslasten angesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zahlungen Dritter werden auf die Zahlungen des verpflichteten Landes angerechnet. Für das Land Rheinland-Pfalz Mainz,
- Dezember 2007 Die Ministerin für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz Margit C o n r a d Für das Land Hessen Wiesbaden,
- Dezember 2007 Der Hessische Minister der Finanzen Karlheinz W e i m a r Für das Land Niedersachsen (L. S.) Hannover,
- Dezember 2007 Der Niedersächsische Finanzminister Hartmut M ö l l r i n g Für das Land Nordrhein-Westfalen Düsseldorf,
- März 2008 Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen Karl-Josef L a u m a n n Zum Textanfang