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01.01.2019 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt Westfalen, LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, LWL-Be

01.01.2019 Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt Westfalen, LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und Koordinationsstelle Sucht | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 19.12.2018 Fassung Gültig ab 01.01.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten mit Wirkung vom

  1. Januar 2019 ( GV. NRW. S. 21 ). Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebs gewerblicher Art LWL-Landesjugendamt Westfalen, LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und Koordinationsstelle Sucht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  2. Dezember 2018 Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
  4. Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am
  5. November 2018 folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Das LWL-Landesjugendamt Westfalen, das LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho, das LWL-Berufskolleg - Fachschulen Hamm und die Koordinationsstelle Sucht (Betrieb gewerblicher Art) mit Sitz in Münster verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die „Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 3 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  6. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist), die „Förderung der Jugend“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung) und die „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“ (§ 52 Absatz 2 Nummer 7 der Abgabenordnung). Insbesondere sollen die Lebensbedingungen der jungen Menschen in Westfalen-Lippe verbessert und gefördert werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: · Die Fortbildung von Jugendpolitikerinnen und -politikern sowie von Beschäftigten in der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Suchthilfe. · Die finanzielle Förderung der Jugendarbeit, der Beratungsstellen und Familienbildungsstätten, der Kindergärten und -tagesstätten in Westfalen-Lippe im Auftrag des Landes Nordrhein-Westfalen. Zusätzlich hat das LWL-Landesjugendamt eigene Förderprogramme zum Beispiel die Förderung behinderter Kinder in Kindergärten · Im LWL-Berufskolleg – Fachschulen Hamm werden Fachkräfte für die Bereiche Motopädie, Heilpädagogik, Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege und Offene Ganztagsgrundschule ausgebildet. · Das LWL-Bildungszentrum Jugendhof Vlotho bietet Fort- und Weiterbildungen für junge Menschen, Jugendhilfe-Beschäftigte und Ehrenamtliche an. · Die LWL-Koordinationsstelle Sucht bietet Fort- und Weiterbildungen, Beratungen sowie Projekte zu Themen der Suchthilfe an. · Darüber hinaus bietet das LWL-Landesjugendamt Westfalen Leistungen für junge Menschen: • Der Schutz von Kindern in Einrichtungen durch Sicherung der notwendigen Qualität der Erziehung und Betreuung. • Die Durchführung von Modellprojekten. • Die Beratung zu Themen der Jugendhilfe und Suchthilfe. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Mittel des Betriebes gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art.
(2)Die Trägerkörperschaft erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebes gewerblicher Art fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Betriebes gewerblicher Art an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
  1. Januar 2019 in Kraft. Münster, den
  2. Dezember 2018 Dieter G e b h a r d Matthias L ö b Vorsitzender der Schriftführer der
  3. Landschaftsversammlung
  4. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den
  5. Dezember 2018 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias L ö b Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.