01.01.2020 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 190 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mi | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.01.2020 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.01.2019 Fassung Gültig ab 01.01.2020 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Januar 2020 ( GV. NRW. 2019 S. 37 ). Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der kreisfreien Städte, der Kreise und der großen kreisangehörigen Städte zur Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 190 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit § 2 ZustVO SGB IX SchwbR (Heranziehungssatzung) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2019 Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom
- Januar 2018 ( GV. NRW. S. 90 ), in Verbindung mit § 190 Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes vom
- November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist und § 2 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz (ZustVO SGB IX SchwbR) ( GV. NRW. 1989 S. 78 ), das zuletzt durch Artikel 6 des Ausführungsgesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom
- Juli 2018 ( GV. NRW. S. 414 ) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am
- Dezember 2018 folgende Satzung beschlossen, die hiermit gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung bekanntgemacht wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei den Kreisen, kreisfreien Städten und großen kreisangehörigen Städten im Rheinland als örtliche Träger gemäß § 9 des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB IX NRW) vom
- Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S 460) werden gemäß § 2 Nummer 3 der ZustVO SGB IX SchwbR nach Maßgabe des § 2 der Satzung herangezogen bei der Durchführung von Schulungs- und Bildungsmaßnahmen nach § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bei der Aufgabe gemäß § 1 erstreckt sich auf Schulungs-, Bildungs- und Aufklärungsmaßnahmen, soweit sie in Form von Veranstaltungen, die der Information, dem Erfahrungsaustausch und der Kontaktpflege insbesondere mit Vertrauenspersonen, Inklusionsbeauftragten, Betriebs- und Personalräten dienen beziehungsweise die die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsplatz zum Gegenstand haben, oder im Rahmen eines örtlichen Informationsdienstes durchgeführt werden siehe § 185 Absatz 2 Satz 6 SGB IX in Verbindung mit § 29 Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV vom
- März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 168 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom
- März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Satzung vom
- Dezember 1989 (GV. NRW. 1990, S. 190) außer Kraft. Köln, den
- Dezember 2018 Die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Anne H e n k - H o l l s t e i n Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland Ulrike L u b e k Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 759 ) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- Januar 2019 Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike L u b e k Zum Textanfang