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01.07.2000 Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildet

01.07.2000 Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 01.07.2000 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.1998 Fassung Gültig ab 01.07.2000 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 ( GV. NRW. S. 394 ). Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom

  1. November 1998 Die Vertreterversammlung der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen (LUK NRW) hat am
  2. November 1998 aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 12 Ziffer 12 der Satzung vom
  3. Dezember 1997 in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Ersatz barer Auslagen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Mitglieder Vertreterversammlung, die Mitglieder des Vorstandes sowie die ehrenamtlichen Mitglieder der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse (Organmitglieder) erhalten, sofern sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Gremien tätig werden, Ersatz barer Auslagen nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (LRKG) in der jeweils gültigen Fassung. Sieht das LRKG bei Tage- und Übernachtungsgeld unterschiedliche Stufen vor, ist die höchste Stufe anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Verdienstausfall Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles richtet sich nach § 41 Abs. 2 SGB IV. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Pauschbetrag für Zeitaufwand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten entspricht 97,79 DM

(1)Die Organmitglieder erhalten 50,-- € als Pauschbetrag für Zeitaufwand für jeden Kalendertag einer Sitzung der Organe und ihrer Ausschüsse.
(2)Den Pauschbetrag nach Absatz 1 erhalten die Organmitglieder auch für die Teilnahme an Verhandlungen, Besprechungen, Tagungen und Veranstaltungen sowie für sonstige Anlässe, wenn die Teilnahme auf einem besonderen Auftrag des Organs beruht.
(3)Bei Teilnahme an mehr als einer Sitzung pro Tag wird der Pauschbetrag nur einmal gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Pauschbetrag für Zeitaufwand der Vorsitzendenund der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandesund der Vertreterversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen der Organe der LUK NRW und ihrer Ausschüsse sowie in besonderem Auftrag erhalten - die/der Vorsitzende des Vorstandes einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Vierfachen sowie - die/der Vorsitzende der Vertreterversammlung einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe des Zweifachen des in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrages. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und der Vertreterversammlung erhalten einen monatlichen Pauschbetrag in Höhe von 75 v. H. des in Satz 1 genannten Pauschbetrages. Alle Pauschbeträge werden vierteljährlich nachträglich gezahlt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Zahlweg Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die den in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrag übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Öffentliche Bekanntmachung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Entschädigungsregelung ist öffentlich bekanntzumachen (§ 1 Abs. 5 der Satzung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Regelung tritt vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 41 Abs. 4 Satz 2 SGB IV mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft. Die vorstehende Entschädigungsregelung wurde mit Schreiben des Landesversicherungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1998 - I - 2 - 3546.117 - gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt. Vorgelegt vom Vorstand C a r d o l Vorsitzender Beschlossen von der Vertreterversammlung S c h ü ß l e r Vorsitzender Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.