- SGV.NRW. - Seite 1 822 Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland vom 05.11.1998 Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstver- waltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes – Entschädigungsrege-lung –Regelung über die Entschädigung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und die von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes - Entschädigungsregelung Rheinland Vom
- November 1998 ( Fn 1) Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes hat am 5.11.1998 gem. §§ 8 Abs. 6, 13 Ziffer 11 der Satzung vom
- Dezember 1989 (GV NRW 1989, S. 664) zuletzt geändert durch den Sechsten Nachtrag vom
- März 1998 (GV. NRW. S. 381 ) in Verbindung mit § 41 SGB IV (BGBl. I 1976 S. 3845) die folgende Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse - Entschädigungsregelung - vom
- März 1987 (GV. NRW. S. 203) beschlossen: §1 Allgemeines Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane einschließlich ihrer Ausschussmitglieder erhalten nach Maßgabe dieser Entschädigungsregelung Erstattung der in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehenden Auslagen. §2 Erstattung barer Auslagen Die Erstattung barer Auslagen einschließlich der Nebenkosten, die aufgrund von Reisen zur Erfüllung der Aufgaben eines Mitgliedes der Selbstverwaltungsorgane oder Ausschüsse oder auf Beschluss eines Selbstverwaltungsorganes oder Ausschusses durchgeführt werden, erfolgt nach Maßgabe des Gesetzes über die Reisekostenvergütung für die Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG) in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe der auf Grundlage des LRKG erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils gültigen Fassung. §3 Pauschbetrag für Sitzungen Ein Pauschbetrag von 100,00 DM je Kalendertag wird für die Teilnahme an Sitzungen, unabhängig von deren Zahl und Dauer, gezahlt. §4 Auslagen Auslagen für Tätigkeiten außerhalb von Sitzungen werden gegen Einzelnachweis erstattet. §5 Pauschbetrag für Zeitaufwand Folgende Organmitglieder erhalten gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 SGB IV für ihre Tätigkeit außerhalb von Sitzungen einen Monatspauschbetrag für Zeitaufwand.
- Der Vorsitzende der Vertreterversammlung 200,00 DM
- Der Vorsitzende des Vorstandes 700,00 DM Die Stellvertreter der Vorsitzenden erhalten für die Tätigkeit außerhalb der Sitzungen monatlich die Hälfte des Pauschbetrages des Vorsitzenden. © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 §6 Öffentliche Bekanntmachung Die Entschädigungsregelung ist nach § 1 Abs. 4 Satz 2 der Satzung öffentlich bekanntzumachen. §7 Inkrafttreten Dieser Beschluß tritt zum
- Januar 1999 in Kraft Der Vorsitzende der Vertreterversammlung Stuhlmann Der Vorsitzende des Vorstandes Römer Genehmigung Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am
- November 1998 beschlossene "Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes", in Kraft ab
- Januar 1999, wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SG IV genehmigt. Essen, den 13.Januar 1999 Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen Im Auftrag Schürmann Fn 1 GV. NRW. 1999 S. 42, geändert durch Änd. v. 15.6.2000 (GV. NRW. S. 628). Fn 2 § 1 und § 2 geändert durch Änd. v. 15.6.2000 (GV. NRW. S. 628); in Kraft getreten am
- Juli
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