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01.10.2014 Satzung über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen | RECHT.NRW.DE

Satzung über die Gemeinnützigkeit der Betriebe gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen Vom

  1. September 2014 ( Fn 1 ) Auf Grund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 Absatz 1 durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  3. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am
  4. September 2014 folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Betrieb gewerblicher Art verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Betriebe gewerblicher Art ist die Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung der nachfolgenden Einrichtungen verwirklicht: - LWL-Museum für Archäologie Westfälisches Landesmuseum - LWL-Museum für Kunst und Kultur Westfälisches Landesmuseum - LWL-Museum für Naturkunde Westfälisches Landesmuseum mit Planetarium - LWL-Römermuseum - LWL-Freilichtmuseum Detmold Westfälisches Landesmuseum für Volkskunde - LWL-Freilichtmuseum Hagen Westfälisches Landesmuseum für Handwerk und Technik - LWL-Industriemuseum Westfälisches Landesmuseum für Industriekultur - LWL-Medienzentrum für Westfalen. § 2 Die Betriebe gewerblicher Art sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 3

(1)Mittel der Betriebe gewerblicher Art dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe gewerblicher Art.
(2)Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. § 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Betriebe gewerblicher Art fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe gewerblicher Art oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 6 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom
  1. Oktober 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gemeinnützigkeit des Betriebes gewerblicher Art LWL-Museen und LWL-Medienzentrum für Westfalen vom
  2. November 2002 (GV. NRW. S. 632), die durch Satzung vom
  3. Februar 2007 (GV. NRW. S. 123) geändert worden ist, außer Kraft. Münster, den
  4. September 2014 Dieter G e b h a r d Vorsitzender der
  5. Landschaftsversammlung Matthias L ö b Schriftführer der
  6. Landschaftsversammlung Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
  8. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Münster, den
  9. September 2014 Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe Matthias L ö b Fn 1 In Kraft getreten am
  10. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 533). Aufgehoben durch Satzung vom
  11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 1100).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.