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05.01.2005 Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Wohnen GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgl

05.01.2005 Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Wohnen GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jewe | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 05.01.2005 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 23.12.2004 Fassung Gültig ab 05.01.2005 Gültig bis 30.06.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2005 S. 6 , in Kraft getreten am

  1. Januar
  2. Beleihungsvereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Post Wohnen GmbH über die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der jeweils geltenden Fassung und dem
  3. Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (
  4. AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung; Bekanntmachung der Neufassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
  5. Dezember 2004 Aufgrund der durch das Gesetz zur Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation (PTNeuOG) zum
  6. Januar 1995 erfolgten Umwandlung der Deutschen Bundespost in privatrechtliche Aktiengesellschaften ist das zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundespost am
  7. Januar/
  8. Januar 1990 geschlossene Organleihe-Abkommen (GV. NRW. S. 243) gegenstandslos geworden. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen – nachstehend ,,Land“ genannt - und die Deutsche Post Wohnen GmbH, Johanniterstraße1, 53113 Bonn, Tochterunternehmen der Deutschen Post AG, Charles-de-Gaulle-Straße 20, 53113 Bonn, schließen gemäß § 11 AFWoG und Artikel 2 Nr. 9
  9. AFWoG NRW folgende Beleihungsvereinbarung:
  10. Beleihung Das Land überträgt der Deutsche Post Wohnen GmbH die Durchführung des AFWoG und des
  11. AFWoG NRW für - Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum
  12. Dezember 2001 geltenden Fassung gefördert worden sind, - öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Bundespost POSTDIENST gefördert worden sind. Die Beleihung umfasst die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen. Die Beleihung erfolgt aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
  13. Organisation Den für die Durchführung des
  14. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber der Deutsche Post Wohnen GmbH zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutsche Post Wohnen GmbH einen Abdruck. Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutsche Post Wohnen GmbH.
  15. Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den durch die Beleihung übertragenen Aufgabenbereich gelten das Haushalts-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes. Dies gilt nicht für die Vereinnahmung der Ausgleichszahlungen und deren Bewirtschaftung.
  16. Verwaltungskosten Die Deutsche Post Wohnen GmbH trägt die Personal- und Sachkosten für die ihr übertragenen Aufgaben.
  17. In-Kraft-Treten Die Neufassung der Beleihungsvereinbarung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Bonn, den
  18. Dezember 2004 Für die Deutsche Post Wohnen GmbH A l b r e c h t Düsseldorf, den
  19. Dezember 2004 Für das Land Nordrhein-Westfalen namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport Dr. Michael V e s p e r Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.