05.01.2005 Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraum- förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem
- Geset | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus 2 Fassungen Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 05.01.2005 (aktuelle Seite) vom 01.01.2000 Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 14.08.1996 Fassung Gültig ab 05.01.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NW. 1996 S. 349; geändert durch Änd. des Verwaltungsabkommens v. 23.12.2004 ( GV. NRW. 2005 S. 5 ), in Kraft getreten am
- Januar
- Verwaltungsabkommen über die Erledigung der Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) und dem Gesetz über die soziale Wohnraum- förderung (WoFG) in den jeweils geltenden Fassungen und dem
- Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (
- AFWoG NRW) in der jeweils geltenden Fassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten siehe hierzu Bek. v.
- 1990 (GV. NW. S. 242). GV. NW. ausgegeben am
- September
- Vom
- August 1996 Für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne der §§ 87a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung und § 45 WoFG geförderten Wohnungen der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens wird zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens (nachstehend ,,Bund“ genannt), und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen (nachstehend ,,Land“ genannt), folgendes Verwaltungsabkommen geschlossen:
(1)Organleihe Das Bundeseisenbahnvermögen stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG des Bundes und dem 2. AFWoG NRW für Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die dem Betrag nach überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der ehemaligen Deutschen Bundesbahn oder des Bundeseisenbahnvermögens gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Dienststellen Essen, Köln und Hannover des Bundeseisenbahnvermögens zur Verfügung. Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung, sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen. Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
(2)Organisation Den für die Durchführung des 2. AFWoG NRW zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundeseisenbahnvermögens zu (Fachaufsicht). Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhaberinnen/Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens einen Abdruck. Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der entliehenen Behörden bleiben Aufgabe des Bundeseisenbahnvermögens (Dienstaufsicht).
(3)Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes; für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen bei der Kasse des Bundeseisenbahnvermögens und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten die kassendienstlichen Bestimmungen des Bundeseisenbahnvermögens.
(4)Verwaltungskosten Das Bundeseisenbahnvermögen erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
(5)Inkrafttreten Die Neufassung des Verwaltungsabkommens tritt am Tage nach der Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft Frankfurt (M), den
- Mai 1996 Der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens Heine Düsseldorf, den
- Mai 1996 Für das Land Nordrhein-Westfalen Namens des Ministerpräsidenten Der Minister für Bauen und Wohnen Im Auftrag Krupinski Zum Textanfang