- SGV.NRW. - Seite 1 81 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2003 ( Ausgleichsabgabesatzung 2003) vom 28.11.2002 Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Zuweisung von Mitteln der Ausgleichsabgabe nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland für das Haushaltsjahr 2003 (Ausgleichsabgabesatzung 2003) Vom
- November 2002 ( Fn 1) Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) ( Fn2), in Verbindung mit § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertengesetzes (DG-KOFSchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch Artikel 23 des zweiten Gesetzes zur Modernisierung von Regierung und Verwaltung in Nordrhein-Westfalen vom
- Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) ( Fn3), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28.11.2002 folgende Satzung beschlossen: §1 Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz vom
- Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), für das Jahr 2003 40,14 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. §2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2001 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2001 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zustehenden Anteils. §3 Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000,00 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten am
- 1997 wohnenden schwerbehinderten Menschen, die im Arbeitsleben stehen, prozentual aufgeteilt. §4 Das Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel - aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen - und, soweit erforderlich, darüber hinaus bis zu einem Betrag in Höhe von 30 v. H. des Gesamtbetrages nach § 1 zur Verfügung stellen. §5 Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr
- Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Schittges © Innenministerium Nordrhein-Westfalen - alle Rechte vorbehalten - - SGV.NRW. - Seite 2 Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland Molsberger Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- November 2002 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Molsberger Fn 1 GV. NRW. 2003 S.
- Fn 2 SGV. NRW.
- Fn 3 SGV. NRW.
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