05.04.2019 Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 05.04.2019 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 10.01.2019 Fassung Gültig ab 05.04.2019 Änderungshistorie Änderungshistorie In Kraft getreten am
- Februar 2019 ( GV. NRW. S. 20 ). Neufassung der Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom
- Januar 2019 Fn 1 ) Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland hat am
- Dezember 2018 auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
- November 2018 (GV. NRW. S. 90), folgende Satzung beschlossen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Den für allgemeine Schulen zuständigen öffentlichen Schulträgern (Kreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden) und den Ersatzschulträgern gemäß der §§ 100 ff. des Schulgesetzes NRW vom
- Februar 2005 ( GV. NRW. S. 102 ), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom
- Juli 2018 ( GV. NRW. S. 399 ) geändert worden ist, deren geförderte Einrichtung sich im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland befindet und welche die Voraussetzungen der Richtlinie des Landschaftsverbandes Rheinland „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“ in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann als freiwillige Leistung des Landschaftsverbandes Rheinland eine LVR-Inklusionspauschale gemäß dieser Richtlinie gewährt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Förderung soll das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ermöglichen, stärken und weiterentwickeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Unter den Voraussetzungen der Richtlinie über die „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen“ wird die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für einen Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern, abhängig vom festgestellten Förderschwerpunkt gewährt. Das Antragsverfahren, die Zuwendungsvoraussetzungen, die Höhe der Förderung im Einzelfall und der Nachweis der Verwendung der LVR-Inklusionspauschale bestimmen sich nach der jeweils gültigen Richtlinie zur „Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen (LVR-Inklusionspauschale)“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Landschaftsverband Rheinland gewährt die LVR-Inklusionspauschale freiwillig für den jeweils seitens des Landschaftsverbandes Rheinland bestimmten Förderzeitraum im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die jeweilige Schülerin beziehungsweise den jeweiligen Schüler. Der Landschaftsverband Rheinland entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes, über die Förderung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Nicht zweckentsprechend verwendete LVR-Inklusionspauschalen werden gemäß der Richtlinie von den Trägern der geförderten Schulen zurückgefordert. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
- Juni 2017 ( GV. NRW. S. 763 ) außer Kraft. Köln, den
- Dezember 2018 Die Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Anne H e n k - H o l l s t e i n Die Schriftführerin der Landschaftsversammlung Rheinland Ulrike L u b e k Die vorstehende Satzung über die Förderung der Inklusion in allgemeinen Schulen im Gebiet des Rheinlandes durch den Landschaftsverband Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NW. S. 657), die zuletzt Artikel 3 des Gesetzes vom
- Dezember 2018 ( GV. NRW. S. 759 ) geändert worden ist, in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - die Direktorin beziehungsweise der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- Januar 2019 Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland Ulrike L u b e k Zum Textanfang