Obsah (4)
Artikel 4Artikel 5Artikel 8Artikel 23gesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) an die örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland für das Haushal
Artikel 4des Gesetzes vom 24.
Juni 2008 (GV. NRW. S. 514) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401),
Artikel 5des Gesetzes vom 30.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am
- Dezember 2008 folgende Satzung beschlossen: § 1 Den örtlichen Fürsorgestellen bei den Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen im Rheinland wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - (SGB IX) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
Artikel 8Absatz 2 des Gesetzes vom 18.
Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78),
Artikel 23des Gesetzes vom 30.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), für das Jahr 2009 33,92 v. H. des Aufkommens an Ausgleichsabgabe zugewiesen. § 2 Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem LVR-Integrationsamt im Jahr 2007 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2007 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Arbeit und Soziales zustehenden Anteils. § 3 Die Aufteilung der Mittel gemäß § 1 auf die örtlichen Fürsorgestellen erfolgt in der Weise, dass zunächst jeder örtlichen Fürsorgestelle ein Betrag in Höhe von 52.000 Euro zur Verfügung gestellt wird. Die verbleibenden Mittel werden dann auf der Grundlage der Anzahl der in den jeweiligen Kreisen, kreisfreien und kreisangehörigen Städten und dem Gemeindeverband Städteregion Aachen am
- Dezember 2007 wohnenden schwerbehinderten Menschen prozentual aufgeteilt. § 4 Das LVR-Integrationsamt kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen gemäß §§ 1 und 3 zugewiesenen Beträge hinaus weitere Mittel aus im Vorjahr nicht verwendeten Mitteln an Ausgleichsabgabe der Fürsorgestellen zur Verfügung stellen. § 5 Diese Satzung gilt für das Haushaltsjahr
- Der Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland Dr. Jürgen W i l h e l m Schriftführer der Landschaftsversammlung Rheinland Harry K. V o i g t s b e r g e r Die vorstehende Ausgleichsabgabesatzung wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht. Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, - die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, - der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder - der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den
- Dezember 2008 Der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Harry K. V o i g t s b e r g e r Fn 1 GV. NRW. 2009 S. 26