Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2015 Vom 16. April 2015 (Fn 1 ) Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden sind, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 5. Februar 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.094.761.782 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.128.717.547 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.057.637.155 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.107.925.092 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 61.825.401 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 36.842.169 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 21.364.655 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 24.752.400 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 21.364.665 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 625.000 EUR festgesetzt. § 4 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 33.955.765 EUR festgesetzt. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt. § 6 Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,5 % der für das Haushaltsjahr 2015 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben. § 7 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.