07.04.2016 Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2016 | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 07.04.2016 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 30.03.2016 Fassung Gültig ab 07.04.2016 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. S. 192. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2016 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 30. März 2016 Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 657 ), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 ( GV. NRW. S. 644 ) geändert worden sind, in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NRW. S. 666 ), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 ( GV. NRW. S. 496 ) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 28. Januar 2016 folgende Haushaltssatzung erlassen: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 3.257.827.584 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 3.276.231.016 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.217.146.394 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 3.253.413.521 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 47.978.606 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 31.538.256 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 25.551.077 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 18.527.100 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 25.551.077 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage auf Grund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 18.403.432 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 600.000.000 EUR festgesetzt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,7 % der für das Haushaltsjahr 2016 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.