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07.05.2005 Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - B

07.05.2005 Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung - | RECHT.NRW.DE Direkt zum Inhalt Inhaltsverzeichnis Aus Weitere Funktionen Inhaltsverzeichnis Text durchsuchen LRGV - Landesrecht Gesetze und Verordnungen Fassungen vom 07.05.2005 (aktuelle Seite) Weitere Funktionen Dokument ausdrucken Dokument herunterladen Link zur aktuellsten Fassung Link zu dieser Fassung Stammnorm Ausfertigungsdatum 11.03.2005 Fassung Gültig ab 07.05.2005 Änderungshistorie Änderungshistorie GV. NRW. 2005 S. 429 ; in Kraft getreten am

  1. Mai
  2. Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen 'LfM' über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 118 LMG NRW) - Beanstandungssatzung - Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten SGV. NRW.
  3. Vom
  4. März 2005 Aufgrund von § 118 Abs. 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom
  5. Juli 2002 ( GV. NRW. S. 334 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. November 2004 ( GV. NRW. S. 770 ), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung: Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Grundsatz und Geltungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren

(1)Diese Satzung regelt das Verfahren bei Rechtsverstößen gemäß § 118 LMG NRW und weist auf die gesetzlichen Widerrufsregelungen bei Rechtsverstößen (§ 120 LMG NRW) hin.
(2)Diese Satzung gilt für alle von der LfM gemäß § 4 Abs. 1 LMG NRW zugelassenen Veranstalter. Dies schließt die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassenen Veranstalter ein. Das Verfahren bei Rechtsverstößen von Nutzerinnen und Nutzern von Bürgerfunk im Fernsehen ist nicht Gegenstand dieser Satzung.
(3)Für Rechtsverstöße gegen Bestimmungen betreffend unzulässige Sendungen und Jugendschutz (§ 35 Abs. 1 LMG NRW) gilt diese Satzung, soweit nicht besondere Vorschriften des Jugendmedienschutzstaatsvertrags bzw. Verfahrensregelungen, beide in der jeweils geltenden Fassung, vorgehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Maßnahmen bei Rechtsverstößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 bis 3 LMG NRW trifft die LfM folgende Maßnahmen:
  1. Sie beanstandet Rechtsverstöße gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW (§ 3 der Satzung),
  2. sie bestimmt, dass Beanstandungen nach § 118 Abs. 3 LMG NRW durch den betroffenen Veranstalter im Rundfunkprogramm verbreitet werden (§ 4 der Satzung),
  3. sie ordnet das gänzliche oder teilweise Ruhen der Verbreitungoder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms gemäß § 118 Abs. 3 LMG NRW an (§ 5 der Satzung). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Beanstandung von Rechtsverstößen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Beanstandung von Rechtsverstößen gemäß § 118 Abs. 1 LMG NRW beinhaltet die Feststellung des Rechtsverstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.
(2)Die Beanstandung nach Absatz 1 kann die Feststellung enthalten, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 120 Abs. 1 Nr. 4 LMG NRW) handelt. Maßstab für die Bewertung ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße.
(3)Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Veranstalter Sendungen entgegen den zwingenden Geboten nach § 31 Abs. 2 bis 5 LMG NRW oder § 35 Abs. 1 LMG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen und Jugendschutz verbreitet bzw. weiterverbreitet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Verbreitungspflicht des Veranstalters Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Beanstandungen nach § 3 der Satzung können mit der Bestimmung verbunden werden, dass der betroffene Veranstalter diese in seinem Rundfunkprogramm verbreitet.
(2)Die Verbreitung der Beanstandung muss unverzüglich ohne Zusätze und Weglassungen auf einem gleichwertigen Sendeplatz und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die beanstandete Sendung erfolgen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Ruhen der Verbreitung oder Weiterverbreitung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Ist bereits ein Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet worden, so kann bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 3 Abs. 1 der Satzung angeordnet werden, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms (einzelne Sendungen oder Sendungen einer bestimmten Gattung) beziehen.
(2)Die Anordnung des Ruhens der Verbreitung bzw. Weiterverbreitung nach Absatz 1 muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere und Häufigkeit von Rechtsverstößen des Veranstalters stehen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Widerruf der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Ist der Veranstalter einer Anordnung nach § 118 Abs. 2 LMG NRW innerhalb der von der LfM bestimmten Frist nicht gefolgt, so kann die Zulassung widerrufen werden (§ 120 Abs. 2 LMG NRW).
(2)Hat der Veranstalter gegen seine Verpflichtungen nach dem LMG NRW schwerwiegend verstoßen und hat die LfM den Verstoß durch einen dem Veranstalter zugestellten Beschluss als schwerwiegend festgestellt, so ist die Zulassung zu widerrufen (§ 120 Abs. 1 Satz 4 LMG NRW). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren
(1)Die Direktorin bzw. der Direktor der LfM überprüft die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in den Programmen der Rundfunkveranstalter (Programmbeobachtung), insbesondere im Hinblick auf mögliche Verstöße gemäß § 118 LMG NRW.
(2)Wird die Direktorin bzw. der Direktor auf einen möglichen Rechtsverstoß aufmerksam, so nimmt sie bzw. er die notwendigen Abstimmungen, Anhörungen und rechtlichen Bewertungen vor und teilt das Ergebnis dem betroffenen Veranstalter schriftlich mit. Dabei müssen das beanstandete Programm bzw. die beanstandete Sendung und die Art des Rechtsverstoßes bezeichnet werden. Dem Veranstalter wird eine angemessene Frist zur Stellungnahme (Anhörung) eingeräumt.
(3)Besteht der mögliche Rechtsverstoß des Veranstalters eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms in der Verletzung der Programmgrundsätze bzw. der Vorschriften über Werbung und Sponsoring, so soll die Direktorin bzw. der Direktor der LfM eine Empfehlung der im Rahmen der Abstimmung gemäß § 38 Abs.2 RStV zuständigen Stelle einholen. Diese Empfehlung legt die Medienkommission der LfM ihrer Entscheidung gemäß Absatz 4 zugrunde.
(4)Die Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 118 LMG NRW trifft die Medienkommission aufgrund einer schriftlichen Vorlage der Direktorin bzw. des Direktors der LfM. Die Direktorin bzw. der Direktor führt die Entscheidungen der Medienkommission aus. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 In-Kraft-Treten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über das Verfahren bei Rechtsverstößen (§ 10 LRG NW) vom 9. November 1990 ( GV. NRW. S. 626 ) außer Kraft. Düsseldorf, den 11. März 2005 Der Direktor der Landesanstalt für Medien (LfM) i.V. Dr. Jürgen B r a u t m e i e r Zum Textanfang

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.