Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2011 Vom 15. Juni 2011 (Fn 1 ) 1. Haushaltssatzung Auf Grund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009( GV. NRW. S.254 ), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994(GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009( GV. NRW. S.950 ), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 24. Februar 2011 folgende Haushaltssatzung erlassen: § 1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie die eingehenden Einzahlungen und die zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 2.319.511.747 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.452.330.379 EUR im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.299.197.495 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 2.438.138.118 EUR dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 76.687.274 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 60.209.494 EUR festgesetzt. § 2 Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2011 zur Finanzierung von Investitionsauszahlungen erforderlich ist, wird auf 25.051.025 EUR festgesetzt. § 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der im Haushaltsjahr 2011 zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 21.994.000 EUR festgesetzt. § 4 Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplanes wird auf 132.818.632 EUR festgesetzt. Die allgemeine Rücklage wird zum Ausgleich des Ergebnisplanes nicht verringert. § 5 Der Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2011 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt. § 6 Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 15,7% der für das Haushaltsjahr 2011 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben. § 7 1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.